Geschichte der Stadt Northeim/043
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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sollen und mögen, ohne Jemandes Behinderung oder Verbieten, doch also, daß sie Uns wieder verpflichtet seyn sollen und wollen, jährliches zu dreyen malen, wie von Alters her kommen, an Unserm Gerichte, so man nennet das Echte Ding, wor man das hält, erscheinen, mit ihrer Gebühr und Pflicht und nach alter Gewohnheit ihre Wröge einbringen sollen, oder wo sie des säumig würden, Uns in gepührliche Pöen und Strafe gefallen seyn. Wir sollen und wollen sie auch bey sothanen Gütern schützen, schirmen, Handhaben, auch dessen Ihr Herr und wehrend seyn, so ofte das zu thun und an Uns gesonnen wird. Alles getreulich und ohne Gefehrde; dessen zu Urkund haben wir diesen Brief mit unserm Handzeichen und angehängten Fürstl. Insiegel befestiget. Geben in Unserer Residenz-Stadt Hannover den 24ten Juni im Jahr Sechszehnhundert Achtzig Eins.
Ernst August.
Witzendorff."
Das Echte Ding war ein Gericht, in welchem über die Rechte und Pflichten stimmenfähiger Land-Eigenthümer gesprochen wurde. Hr. D. Venturinis Handbuch I. Th. S. 258.
Was die Hägener Erben anbetrift; so müssen deren Standvormünder auch bey denen in dem Stadtdorf Hammenstedt, von welchem das ehemalige