Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/409
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zwingen thut, daß andere straffen, Entweder mutatio imperii oder das andere fewr, welches wie Job spricht, schon angezündet, erfolgen werde, und solches um desto mehr, wie E. G. gnedig zu beherzigen, wie die liebe Iuventus daselbst, so nun in vielen Jahren weder lehr noch disciplin gehabt, von solchen gottlosen eltern erzogen, und da dem länger zuzusehen mit der zeit nicht wissen kann, ob ein Ent im Himmel oder nicht, welches sowol an denen, die es besseren sollen und connivirt, alß an den leiblichen eltern gestrafft wird.
So gelange demnach an E. G. mein ganß underthänig demütiges Pitten, durch Gott E. G. wollen gnedig geruhen und an die samptlichen Underthanen in gedachter Herrlichkeit Dieck einen schriftlichen bevelch ergehen zu lassen, daß sie zu beförderung der eigenen seligkeit und vermeidung E. G. straff, hinfüro nicht aus Ihro Jurisdiction und Hoheit anderstwo hinbegeben, sondern alleine zu Hemmerd der Predigt und h. Sakramenten genießen. Weil die früchte jetzo eingesamblet, ferner zu bevelhen, daß Kirchenrechnung gehalten, die reditus zu nothtürfstigen Kirchen Ornamenten angewendet, und der abgebrannten Kirchenbau zu Bedbur wieder integrum gestellt und alles reparirt werde, und solches ersten tages bei Vermeidung E. G. höchsten straff in das Werk gerichtet werde. Und demnach solchen befelch mir gnedig zustellen lassen, gestalt der Gemeinden von der Kantzel abzulsen, dann will ich verhoffen, sie nach solchem ernstlichem befelch zu gehorsam und Einigkeit sich schicken werden ... will dessen zu E. G. mich unterthänig getrösten und bin jederzeit gegen Gott für E. G. unterthäniger Pflicht und gehorsamwilliger Kaplan
- Hermann Hoen.
- Signatum St. Niklaß, am 17. Augusti 1595
II.[1]
Bericht des Wilhelm Laudolf, Amtmann zur Dyck, wegen der Privatbeicht.
Wohlgeborener Graff.
Gnädigen befelch nach bin ich zu Hackenbroich gewesen, auch die Pastoren zu Bedbur und Hemmerden wegen des Herrn Thumprobsten schreiben vorgehabt. Soll derselbe underthänig nit verhalten, das beyde Pastor deß Herrn Probsten schreiben mit Befremdung angehört haben und alsbald darauf die erklerungh gethan, das sich nimmer befinden wird, anders sich im Kirchendienst verhalten zu haben, denn nach alter katholischer Kirchenordnung und wie andere katholische pastoir im Erzstifft Cöln sich verhalten thuen. Das aber der gemeine Mann keine speziell Confession thut, seye nit neu, sondern der gemeine verlauff die bevoren in Kirchen eingerissen, wie auch der umbliegenden Nachbarschaften vorgestellter und zugelassener praedicanten halber schuldt, und das sie beide mit möhr das werk so weit bracht, daß der mehre theil sich wieder zur genaueren beicht angibt. Sollte aber ein speciell befehl und beicht mit ernst gefordert werden, soll mehr schädlich dann dienlich sein und würde ursach geben, gantz sich abzusondern und uß der Kirche zu bleiben.
Da das ärgerliche leben wegen haltung der Magd oder Köchin soll gedeutet werden, geben sie zur Antwort, da solches nit künte gelitten oder geduldet werden, maßen sei gehorsamkeit laisten, es eien deren genugsam im Erzstift Cöln, wo es zugelassen würde, verhoffen, wollen sich dermaßen verhalten, daß Seine Gnaden mit Innen zufrieden sein würden.
Dyck, am 24. 7bris 1615.
III.[2]
Wir Ernst Salentin Graf zu Salm, Herr zu Bebber u.s.w.
Demnach sich in unserer Herrlichkeit Dyck anjetzo ein merkliger theil Beusen oder Ketzer befinden, auch noch täglich sich zu vermehren verspürdt wird, solches aber gegen getroffenen