Die Probstei in Wort und Bild/039
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8. Endlich am 1. Oktober 1421 oder (nach einem zweiten gleichlautenden Kaufbriefe) am 18. Oktober 1421 gewann der Konvent das letzte Dorf zur Probstei hinzu, indem die vorerwähnten Vorsteher des Klosters, Luder Ruge und Tyburgis, für 1000 Pf. das im Kirchspiele Gikau belegene Dorf Bendfeld mit dem Hofe vom Knappen Ywan Reventlow kauften, welcher nebst seinen Vorfahren selbiges längs im freien Besitze gehabt hatte. Darum fehlt des Landesfürsten Bestätigungsbrief, sowie denn auch das Dorf seinen Zehnten an den Lüb. Bischof bezahlte.
Die auffallende Erscheinung, daß nach dem ersten Handel, gerade um ein Jahr später, ein zweiter, mit dem ersten völlig gleichlautender Kaufbrief ausgefertigt wurde, erklärt sich teils aus dem Umstande, daß im zweiten, statt des fehlenden, mittlerweile vielleicht verstorbenen, Zeugen Hinr. Brokdorf als Zeugen Henning Wunner und Borchard Kule genannt sind, teils aus der Thatsache, daß Verkäufer dem Lüb. Domkapitel mit 300 aus Bendfeld verschuldet war, welche er erst im Jahre 1425 berichtigte, und daß daher jenes Kapitel Ansprüche an Bendfeld machte, welche zwischen dem ersten und zweiten Verkaufe beseitigt werden mußten; denn als dieses geschehen war, bescheinigte das Domkapitel dem Kloster, „daß er von Ywan Reventlow wegen der 300 befriedigt sei und deswegen dem Kloster das gekaufte Dorf frei und quitt überlasse.“
Durch den Ankauf von Bendfeld gab das Kloster der Probstei ihre Abrundung und ihre Grenzen, die seit 1422 bis auf den heutigen Tag unverändert geblieben sind. Wir haben nun noch zu betrachten:
Was in derselben Periode für den weiteren Anbau der Probstei geschehen ist und welche hierauf bezügliche Veränderungen eingetreten sind.
1. Zunächst bemerken wir hier das schon oben erwähnte Streben des Klosters, das vom Probsten Friedrich vergebene Erb- und Eigentumsrecht wieder zu gewinnen: Schon sein nächster Nachfolger Luder (1250- 1261) löste selbiges von den Kolonisten in Stakendorf wieder ein, vielleicht auf Veranlassung ihres Unvermögens, die Klostergefälle pünktlich abzutragen; wenigstens wird im Jahre 1331 eine solche Klage gehört. Ausfallen muß der hier und bei allen ähnlichen Gelegenheiten gebrauchte Ausdruck „einlösen“ (zurückkaufen, redimere), welcher sonst gewöhnlich nur von verpfändeten oder unter Vorbehalt der Wiedereinlösung verkauften Gegenstände gebraucht wird. Wenn es nun nicht wohl denkbar ist, daß Friedrich seinen Kolonisten den Erbbesitz unter einem solchen ausdrücklichen Vorbehalte verliehen habe: so müssen wir annehmen, das Kloster habe diesen als stillschweigend vorausgesetzt angesehen und passende Gelegenheiten, ihn geltend zu machen, klüglich zu benutzen gewußt, wie es in Stakendorf wirklich geschah. Weil aber die Regulierung der fortan dem Kloster zu entrichteten größern Abgaben, namentlich wegen des Zehntens, Schwierigkeiten finden mochte, so ließ das Kloster sich mit der baren Summe von 60 Pf. von sämtlichen Hufnern abfinden.
Auf dem von Luder betretenen Wege schritt Probst Johann I. (1261-1275) fort, indem er das Erbeigentumsrecht in Laboe an das Kloster zurückkaufte, so daß die dortigen 22 Hufner, außer dem was die übrigen Kolonisten leisteten, im Jahre 1286 nicht nur den großen Schweineschatz, sondern sogar den Naturalzehnten entrichteten. Doch mußte diese Aenderung in Laboe, als einem westlich von der Karzeniz belegenen und von einem Edelmanne angebauten Dorfe, sich leichter ausführen lassen.
Aehnliche Umstände werden es dem Probsten Conrad I. (1275-1285) erleichtert haben, das Erbeigentumsrecht in 20½ Hufen zu Prastorf und in 9½ Hufen zu Brodersdorf wieder an das Kloster zu bringen; denn da beide Dörfer vor Friedrich's Zeiten angebaut waren, so ist es so gut