Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren/017

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[016]
Nächste Seite>>>
[018]
Mecklenburg Pfarren 1.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Einleitendes.


      Das vorliegende Werk ist in seiner Anordnung nach Superintendenturen und Präposituren dem Staatskalender gefolgt. Die Veränderungen im Umfange dieser Kreise sind im Nachstehenden genau registriert[1], doch erst seit 1775; für die ältere staatskalender- und amtsblattlose Zeit fehlten mir die Unterlagen hierfür. Was an wesentlichen Neuordnungen seit der 1571 Jan. 1 zu Güstrow erlassenen „Constitution der Hertzogen zu Mecklenburg etc., wie es hinführo mit den Superintendenten, auch Kirchen, Patronen etc. in I. F. Gnaden Landen gehalten werden soll“ bis zur Errichtung der Superintendenturen Doberan und Sternberg 1774 sich ereignet, ist gelegentlich erwähnt; über einzelne Aenderungen unterrichtet Franck, Alt u. N. Meckl. 10, S. 190; 14, S. 250. Seither sind die Superintendenturverhältnisse viermal neu geordnet worden: 1) Im J. 1779, wo die Sup. Doberan wieder aufgehoben wurde. Die Zahl der Sup. betrug danach (von Rostock und Wismar abgesehen) vier: Güstrow, Parchim, Schwerin und Sternberg. 2) Im J. 1794, wo nach Verordnung vom 19. Nov. ein Präpositurenaustausch zwischen den Sup. Güstrow, Schwerin und Sternberg stattfand; der Bestand der Sup. Parchim wurde hiervon nicht berührt. Vgl. Schwerinsche Anzeigen 1794, 96. Stück. 3) Im J. 1848, wo die Sup. Sternberg einging, an ihrer Stelle die Superintendentur Doberan wieder aufgerichtet und die Superintendentur Malchin als fünfte Landessuperintendentur neu gebildet wurde (S. d.). 4) Im J. 1909, wo Okt. 1 die Sup. Wismar in eine (sechste) Landessuperintendentur umgewandelt wurde. Die noch bis 1848 bestehende Einteilung in Kirchenkreise (von denen der Güstrowsche und der Parchimsche je in einer Hand waren, während der Rostocksche und der Mecklenburgische teils dem Schweriner, teils dem Sternberger Sup. unterstanden) ist im Folgenden außer Acht gelassen, da ein Eingehen hierauf die Darstellung zu


  1. Die Präposituren und Pfarren, die einem Wechsel in ihrer Zugehörigkeit seit 1775 nicht unterworfen waren, sind in den Verzeichnissen durch gesperrten Druck hervorgehoben.