Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 45

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Der dritte Grund ist die den Unterthanen nachgesehene und beinahe bis zu einer Observanz und ins nou «eri^tuin gewordene zu freie Disposition über ihre Habe und Grundstücke. In anderen Ämtern, wo die heilsamen Landesverordnungen in od8ßivan2 sind, nimmt man sich die Erhaltung der Bauhöfe zum Hauptaugenmerk und sieht dahin, daß jeder Unterthan nach der Qualität seiner Benennung und nach dem Maß des ihm obliegenden Dienstes mit hinlänglichem Land- und Wiesenwachs versehen ist, um eine ordentliche Wirtschaft zu führen. Das Land und die Wiesen, welche einmal zur Konsistenz eines Voll- oder Halbmeierhofes, einer Acker- oder Kleinlöterei gehören, dürfen nicht davon alieniert werden.

Man überlegt, wieviel die abzufindenden Kinder an Geld, Korn und Vieh und übriger Aussteuer erhalten können, ohne den antretenden Wirt außer stand zu setzen, die schuldigen Geld- und Kornprästanda zu erlegen und den Dienst zu verrichten. Solche Absindungen werden in den Ehestiftungen der abzufindenden Kinder beschrieben; was in solchen vom Amt bestätigten Ehestiftungen nicht beschrieben ist, das kann der Abgefundene auch nicht fordern. Im Amt Osterode und vielleicht auch im Amt Herzberg sagt man: der Handdienst kommt vom Haus und nicht von dem Acker oder den Wiesen. Ferner jedem Kind gebühre an aller Habe sein Auteil nach Kopfzahl. Gegen alle diese Inkongruität schützt man sich mit dem Satz, der Handdienst komme vom Haus. Aber es giebt verschiedene Maße von Dienstlast, ein Vollköter muß 194 Tage, ein Halbtoter muß 52 Tage leisten. Diese Verschiedenheit kommt sicher von der verschiedenen Größe der Länderei bei den Kotstellen. Jetzt ist der Unterschied zwischen Groß- und Kleinköterei nicht mehr vorhanden.

Dieser Mißbrauch ist sehr alt und man weiß nicht mehr, welches Land zu den einzelnen Koten gehört hat. Daher nennt man auch alles Land, das nicht zu einer Halb- oder Viertelmeierstelle gehört (denn das ist noch in seiner Konsistenz), Erbland. Man vertauscht, verteilt, vererbt solches nach Belieben, auch an Leute, so außer dem Dorf, ja außer dem Land wohnen.

Will der Beamte das Land bei der Stelle erhalten, so wird geantwortet, der Dienst komme vom Haus. Wenn also der Wirt alles Land von der Köterei gebracht hat, so kann er nur dann die Abgaben bestreiten, wenn er allenfalls ein Handwerk gelernt hat. Sonst gerät er in Schulden, er verläßt die Kote, und sie wird wüste. Kein Mensch nimmt sie wieder an, da auf ihr folgende Lasten liegen:

Erhöhtes Dienstgeld, Spinnerdienst, Pflichtdienstgeld 6 Thlr. Magazin-Korn, Hilfs-Nebenanlage, Wacht- und gemeine Baukosten 4 „ 10 Thlr.'

Hierfür hat er nichts als ein Haus ohne Zubehör, das er im baulichen Wesen erhalten muß, während er ein kleines Nebenhaus leicht für 4 Rthlr. Miete haben kann und dann nur ein geringes Häuslings-dienstgeld zu bezahlen braucht. Daher muß die Kammer bei solchen von Land entblößten Kötereien fortwährend Remission erteilen, wenn sie nicht wüst werden sollen.

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