Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 44

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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als Erbenzinsfrüchte jährlich 2 Mltr. Roggen und 2 Mltr. Hafer entrichtet werden.

Aus dem Jahr 1621 ist eine Urkunde Herzog Christians vorhanden, die Sander und Andreas Kasten im Besitz des Landes bestätigt und ihre Lehnerben zu schützen verspricht.

Die Hufe war 1728 schon unter verschiedenen Erben geteilt, es stritten die verschiedenen Besitzer darüber, ob es Lehns- oder Erbenzins-land sei. Die kgl, (Lehnamt) Regierung entschied dahin, daß, da Frucht-zins gezahlt wurde, Eibzinsrecht anzunehmen sei. Sie ist unter 4 Besitzer geteilt. Die Hufe entrichtet an das Amt Westerhof an ständigem Dienstgeld . . 1 Thlr. 4 gr,, alle Monat an Schatz ... — „ 9 „ an Dorftaxt — „ 30 „ an Proviantkorn IV2 Hbt. Roggen.

Sie ist an die Henen v. Hardenberg zehntpflichtig.

Es hat sich bei der Beschreibung der Meierländereien gefunden, daß viele von diesen Grundstücken nicht die Größe halten, wofür sie beschrieben und verschätzt weiden, und solches außer Zweifel von dem gewinnsüchtigen Abpflügen der Nachbarn herrührt, die Meier auch selbst dieserwegen gerichtliche Klagen gegeneinander öfters geführt, so hat man die Länderei versteint und erweislich abgepflügte Stücke vindiciert. Bei Unsicherheit über die erfolgte Abpflügung hat man einstweilen nach dem Besitz ver- steint. Bei der Erbzinsländerei zu Echte wurde die Versteinung nicht für nötig erachtet und der Willtür der Besitzer überlassen.


2. Teilbarkeit der Kotstellen und Erbländerei im Fürstentum Grubenhagen.

Hannover I)s«. 74, Amt Herzberg. N. voinanialia. <ü. Meier-und Höfesachen. I. tHsusralia und Varia. Akta, betr. den Verfall der Kotstellen überhaupt in «^eois den Ursprung, den Nachteil oder Vorteil der im ehemaligen Amte Heizberg Observanz der Teilbarkeit der Kotstellen betr. 1778-1802. Fach Nr, 300 Oonv. 3.

dd. 10. August 1778. Beantwortung der gewöhnlichen Fragen bei Abhaltung des Landgerichts zu Osterode.

Der Wohlstand der Unterthanen hat gegen die 70er Jahre bedeutend abgenommmen (Bericht des Amts Osterode),

Gründe: Teuerung 1771 und 1772. Ferner die schweren Auflagen im Fürstentum Grubenhagen. Zur Aufhelfung der Grubenhagenschen Landschaft ist eine Hilfsnebenanlage von jährlich 291 Rthlr. 5 Gr. 2 Pf. verordnet worden, ferner der Schafschatz von 1 Mgr. per Stück auf das Doppelte erhöht. Der Licent vom Nrotkorn, der im Calenbergischen 2 Gr. 2 Pf, vom Hbt. beträgt, im Fürstentum Grubenhagen auf 3 Mgr. 6 Pf. gesetzt worden.