Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/413

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[412]
Nächste Seite>>>
[414]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Mit der Ablösung des Meierverbandes wird der Bauer nicht etwa Eigentümer seines Hofes, sondern er löst in der Hauptsache nur eine regelmäßige oder unregelmäßige Leistungspflicht ab. In allen übrigen Beziehungen tritt beim Freikauf an die Stelle des Grundherrn der Staat, der zur Erreichung seiner Zwecke eine Herrschaft über das Bauerngut nach den Grundsätzen des Meierrechts weiter übt. Daher sagt das Gesetz, daß das Gut dem Meierrecht auch nach der Ablösung unterworfen bleibe und es unterscheidet das Allodium (Eigentum) des Bauers scharf von dem Bauerngut, obgleich dieses streng genommen Eigentum des Bauers geworden ist. Wir werden sehen, wie diese Verordnungen für ähnliche Bestimmungen, die nach der großen Ablösungsgesetzgebung zu Anfang des 19. Jahrhunderts erlassen wurden, vorbildlich geworden sind.

§ 2. Reformen im 18. Jahrhundert.

Unter den Reformen, die der Staat des 18. Jahrhunderts auf dem Gebiet der ländlichen Verfassung unternommen hat, sind besonders die Dienstabstellung auf den Domänen und der Beginn der Gemeinheitsteilungen hervorzuheben.

Die verschiedenartigsten Umstände waren gerade in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts dem Zustandekommen dieser Maßregeln günstig. Der in London residierende Landesfürst Georg III. nahm gerade an der Entwickelung der Landwirtschaft in feinen deutschen Erblanden den lebhaftesten Anteil und suchte sie mit allen Mitteln auf die hohe Stufe der englischen zu bringend Zu der allerdings schon vorher geplanten und vorbereiteten Dienstabftellung hat er, wie wir sehen werden, den unmittelbaren Anstoß gegeben ^. Im Jahre 1764, nach Schluß des siebenjährigen Krieges, wurde auf seine Anregung hin nach englischen Vorbildern die Landwirtschaftsgesellschaft zu Celle begründet ^.


1 Vgl. Stüue, Landgemeinden, S. 143. Akten der vormaligen Domänen kammer. Hannover, De8. 76. ««nsraii», III. «. «ouv. XXXIV, 1775-82. Die intendierte Kultivierung der Lüneburg« Haide nach englischer Manier betr. — Verhandlungen mit dem lüneburgischen Bauer Klaus Brüggemann, den der König nach England hatte kommen lassen; er sollte die englische Landwirtschaft kennen lernen und deren Betriebsweise in Lüneburg einführen. Er weigerte sich aber, auf dem unfruchtbaren Heideboden von Lüneburg seine erworbenen Kennt nisse zu verwerten.

« Vgl. unten S.417.

2 Vgl. Celler Festschrift, Abt.1, S.3 ff.