Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/412
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einzelne Stücke davon veräußerten oder verpfändeten, die Höfe teilten und über die Erbfolge von dem Herkommen abweichende Verfügungen trafen, wurde im Jahre 1766 zunächst für die Grafschaft Hoya eine Verordnung über die Aufrechterhaltung der von der Grundherrfchaft freigekauften Bauernhöfe erlassend
Diese Verordnung betont zunächst, daß jeder Bauernhof als Träger der öffentlichen Lasten, Dienste und Steuern ein Gegenstand des öffentlichen Interesses sei. Als solcher müsse er in einer bestimmten Konsistenz erhalten werden, und jede Schwächung dieses Bestandes sei kraft öffentlichen Rechts verboten. Die Befreiung eines solchen Pflichtigen Gutes (Bauerngutes im Rechtssinn) von der Grundherrschaft bedeute Wegfall der grundherrlichen Mitwirkung zu Verfügungen über das Gut. Dagegen bleibe im übrigen der Besitzer hinsichtlich des Gutes den Grundsätzen des Meierrechts unterworfen, insbesondere hätte er keineswegs das Recht, mit seinen Höfen gemeinschädliche Dispositionen vorzunehmen, zu denen ihm selbst sein Grundherr keine gültige Erlaubnis hätte geben können.
Im folgenden führt die Verordnung alle einzelnen Satze des Meierrechts über Beschränkung der Dispositionsbefuguis, Anerben-recht u, s. w. auch für diese Güter wieder ein und überträgt die Ausübung der daraus entspringenden Befugnisse den Ämtern und der Regierung. Nur bei Bemessung des Nrautschatzes der abgehenden Kinder dürfe, wenn der Hof nicht darunter leide, auf das „acquirierte‟ grundherrliche Recht einige Rücksicht genommen, und außerdem könne mit Erlaubnis der Regierung ein Vollhof in Halb-, Drittel- oder Viertelhöfe geteilt werden, wenn die Übernehmer bereit wären, auf jedem der geteilten Höfe eine besondere Wirtschaft einzurichten und einen entsprechenden Anteil an den öffentlichen Lasten zu übernehmen.
Eine ganz ähnliche, nur weniger ausführliche Verordnung wurde im Jahr I??? für die freigekauften Meierhöfe im Herzogtum Bremen erlassend
Diese Verordnungen haben eine große Bedeutung für unfere Betrachtungen. Sie zeigen wiederum, welchen Umfang die in den Formen des Meierrechts ausgeübte publizistische Herrschaft des Staates über das Meiergut als Bauerngut im Rechtssinn erlangt hatte.
> Vgl. Oppermann, Sammlung, Nr. 3Z (a. 8. April 1766),
^ Vgl. Spangenberg, Sammlung hannoverscher Gesetze und Verordnungen II, S. 640 (Nr. 1219 a. 1. April 1???).