Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/370
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Kapitel X.
Einfluß der Staatsthätigkeit auf das Meierrecht.
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§ 1. Zustand am Ende des 15. Jahrhunderts.
Bei der Betrachtung der Fortbildung des Meierrechts unter dem Einfluß des Staates beschränken wir uns aus verschiedenen Gründen auf die rein niedersächsischen Territorien und sehen von den westfälischen Gebieten, mit Ausnahme etwa von Hoya-Diepholz, völlig ab. Der Gang der Entwickelung in Westfalen ist schon im vorigen Kapitel in seinen Hauptzügen geschildert und in Kapitel VI an dem Beispiel der Grafschaften Hoya und Diepholz eingehend dargelegt worden. In Westfalen handelt es sich nicht um die Geschichte des Meierrechts selbst, sondern in erster Linie um die Fortbildung des Besitzrechts der vereinzelten, d. h. aus dem Villikationsverband gelösten Laten durch den Einfluß des Meierrechts. Dieser Vorgang hat sich nicht auf dem Wege der Gesetzgebung, sondern gewohnheitsrechtlicher Umbildung vollzogen. Die Eigentumsordnungen der westfälischen Territorien aus dem Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts schufen kein neues Recht, sondern stellten das Resultat dieser gewohnheitsrechtlichen Entwickelung gesetzlich fest.
l Ausdehnung des Meierrechts auf das Besitzrecht der Laten in Paderborn im 16. Jahrhundert, vgl. Wigand, Paderborn II, S. 800. Desgl. in Korvey, Wigand a.a.O, S.805, — Über die meierrechtliche Gesetzgebung in Paderborn und Korvey vgl. Wigand a.a.O. S.340-371. — Über die allmähliche Durchdringung der Hörigkeit durch das Meierrecht in ganz Westfalen vgl. Wigands ausgezeichnete Erörterungen a.a.O, S.371 u. 372. — Beweis dieser allgemeinen Bemerkungen aus der Rechtsgeschichte von Paderborn und Korvey S.373-895.