Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/368
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In Osnabrück hieß man die unmittelbar dem Herrn unterstehenden Laten in späterer Zeit vollschuldige oder Rittereigene, die noch im Villikationsverband befindlichen, Hausgenossen'. In Münster nannte man die ersteren Eigenbehörige, die letzteren Hofshörige'.
Bei allen diesen westfälischen Laten blieb die Hörigkeit in ihren Grundzügen wie in alter Zeit bestehen. Sie verwandelte sich nicht wie im nördlichen Niedersachsen allmählich in Freimeierrecht, Die Eigenbehörigen blieben dem Vedemund und dem Sterbfall unterworfen. Letzterer wurde bei den Vollschuldigen in der strengsten Form als halber bezm. ganzer Mobiliarnachlaß, bei den Hausgenossen nur als Besthaupt gezogen.
Die gesessenen Eigenbehörigen blieben ^lelias ac^oi-ipti, die un-gesessenen blieben gesindedienstpflichtig ^. Ihr Besitzrecht wurde zwar nicht in Freimeierrecht verwandelt. Daher blieb es erblich und dinglich- Aber die Landesgesetze erfüllten es mit meierrechtlichen Normen, und als das Meierrecht selbst ein dingliches und erbliches Besitzrecht geworden war, waren die Unterschiede zwischen beiden nicht mehr erheblich ^. Wie an der Grenze Niedersachsens und Westfalens in der westfälischen, aber unter niedersächsischen Gesetzen stehenden Grafschaft Hoya das Besitzrecht der Eigenbehörigen völlig in Meierrecht verwandelt worden war, haben wir im sechsten Kapitel dieses Buches gesehen. Auch ist daselbst gezeigt worden, wie das ganze Eigenbehörig-teitsverhältnis die Person des Eigenbehörigen nur noch in ihrer Beziehung zu einem bestimmten Bauerngut erfaßte und daher, wenn auch nicht der Form, so doch der Sache nach, zu einem grundherrlichen Abhängigkeitsverhältnis geworden war. Dies gilt auch in der Hauptsache für die übrigen Territorien Westfalens, wo die Eigentumsordnungen des 17. Jahrhunderts der Eigenbehörigkeit ihre end-giltige Form gegeben hatten.
Die westfälische Eigenbehörigkeit war die unter dem Einfluß des Meierrechts fortgebildete Hörigkeit der Laten, nachdem die Herren ihre korporative Organisation, den Villikationsverband, aufgelöst hatten.
Auch die westfälische Hofesverfassung weist darauf hin, daß der Late in der geschilderten Weise zum Eigenbehörigen geworden ist. Die erste Klasse der Bauernhöfe zerfällt hier in sogenannte Voll- und Halberben.
1 Vgl. Stüve, Osnabr. Geschichte, S. 69 ff. — Stüve, Lasten, S. 140 ff. —
Grefe, Hannovers Recht, Bd. I. — Welter, das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis
im Hochstift Münster, Münster 1836, S. 4, 52, bes. 54 ff.
2 Über die Verhältnisse der westfälischen Eigenbehörigen in späterer Zeit vgl. Kap. VI, S. 259 ff. und Stüve, Grefe, Welter und Kindlinger a, a, O.