Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/360

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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etwa die Bewohnerfchaft einer Provinz, ein eigenes Recht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staate besitzt. Wie der Staat Provinzen mit ihren Bewohnern, so konnte auch der Villi-kationsherr Latengüter mit den zugehörigen Laien abtreten. Nur war er nach vielen Hofrechten an die Zustimmung des Meierdings gebunden i, und der Erwerber durfte häufig die Rechtsstellung des abgetretenen Litonen nicht verschlechternd

In früherer Zeit verleibte der Ermerber die Lathufe mit dem Laten gewöhnlich seiner Villikation ein. Es ergab sich also aus einer solchen Veräußerung keine Auflösung der Villikationsverfassung.

Seit dem 13. Jahrhundert erwarben die Ministerialen, der spätere niedere Adel, solche Villikationsbestandteile in Masse und zwar gewöhnlich als Lehen geistlicher Anstalten oder weltlicher Großer ^. Diese Ministerialen bezogen die Lathufen in der Regel nicht mehr in einen Villikationsverband ein, sondern verwalteten und regierten sie unmittelbar 2. So gingen viele besonders von den geistlichen Villi-kationen durch Veräußerung ihrer Bestandteile an Ministerialen der Auflösung entgegen.

Aber auch die Herren selbst begannen den Villikationsverband aufzulösen und über die Laten unmittelbar zu regierend Im Mittelalter scheinen dieselben Gründe, die auch zur Aufhebung der Hörigkeit Veranlassung gaben, maßgebend gewesen zu sein. Man fürchtete die ritterlich gewordenen villioi. Daher trennte man den Haupthof von dm Lathufen und vermeierte ihn allein an den villiou«^. Die Abgaben wurden unmittelbar von den Laten gehoben, das Meierding ließ man eingehen.

Später löste man auch ohne solchen Anlaß die genossenschaftliche Verbindung der Laten, um die im folgenden zu schildernden Veränderungen ihrer Rechtslage herbeiführen zu können.

Die Modifikationen, welche die Hörigkeit durch diese Auflösung des Villikationsverbandes erfuhr, waren sehr verschiedenartig. Es


' Vgl. Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. ?? <a. 1179), Nr. 90 (»,. 1186),

^ Vgl. z. V. 0oä. 1>aä. VVeztüü. IV (Herford) S. 157 ff. Lehnbuch der Äbtissin Liutgard (a. 1324-60), — Wigand, Archiv f, Geschichte Wests. I, 4, S. 52 ff. u. 57.

6 Vgl. Wigand a. a. O. — Stader Koviar eä. v. Hodenberg (Bremer Geschichtsquellen, Beitrag Nr. 1) S. 31, Bestandteile der aufgelösten euri«, llaltoiM« (». 1420).

4 Vgl. Wigand, Archiv a. a, O. — Wigand, Paderborn II, S. 183. — Kindlinger, Hörigkeit, Ulk. Nr. 14 u. 21.