Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/359

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Todfall, wurden in die Abgabe einer Quote des Verkaufspreises bei Veräußerungen der Ländereien umgewandelt^.

Die Hörigkeit als Beschränkung der persönlichen Freiheit verschwand völlig. Allerdings war sie formell niemals aufgehoben worden. Eine Gewalt über die Person übte der Herr höchstens kraft der aus der Vogtei erwachsenen Patrimonialgerichtsbarkeit.


Die meisten der bisher erwähnten Modifikationen der Villikations-verfassung blieben auf das südliche Niedersachsen beschränkt. Da aber in diesen Gegenden die Mehrzahl der Villikationen schon im 13. und 14. Jahrhundert unter Aufhebung der Hörigkeit aufgelöst und durch Freimeier ersetzt worden war, fo hatte das spatere Schicksal der noch erhalten gebliebenen Villikationen keinen entscheidenden Einfluß auf die ländliche Verfassung. Höchstens die letzterwähnte Auflösung der Villikationsverfassung durch den Vogt scheint im südlichsten Nieder- </ sachten eine ziemliche Bedeutung gehabt zu haben. Aber diese Ent- /^ Wickelung ist nicht mehr spezifisch sächsisch. Sie deutet auf die thüringisch-fränkischen Verhältnisse hin.

Dagegen hat die Auflösung der Villikationsverfassung durch den Villikationsherrn ohne gleichzeitige Aufhebung der Hörigkeit, welcher Vorgang im nördlichen Niederfachsen und Westfalen die Regel bildete, deshalb die größte Wichtigkeit, weil hier die große Masse der Villi-kationen durch das Freimeierrecht noch nicht beseitigt war.

Die Auflösung der Villikation durch den Besitzer ohne gleichzeitige Aufhebung der Hörigkeit war die Voraussetzung für das Eindringen des Meierrechts in die Hörigkeit. Daher muß sie den Ausgangspunkt für die vorliegenden Betrachtungen bilden.

Diese Auflösung der Villikation durch den Besitzer hat sich in der verschiedenartigsten Weise vollzogen. Zwei Arten scheinen hauptsächlich in Betracht zu kommen. Schon früh gaben die Besitzer der Villikationen, in der Mehrzahl geistliche Anstalten, Nestandteile der Villikationen, also Lathufen mit den zugehörigen Laten, an freie Ritter oder Ministerialen zu Lehen oder veräußerten sie auf sonstige Weise, etwa an andere Korporationen. Eine derartige Veraußerungs-befugnis des Villikationsherrn muß unbedingt angenommen weiden. Der Laie hatte ebensowenig ein Recht darauf, mit seiner Hufe immer bei einer bestimmten Villikation zu verbleiben, wie heute ein Volksbestandteil,


' Vgl. Anlage Nr. IV 4, S. 93‟. — In anderen Fällen wurde der Todfall zur Reallast des Hauses, vgl. Strube, Rechtl, Bedenken IV, 59 (I, Nr. 176) u, Note 1 auf S. 221.