Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/353

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Gemeinde organisiert die gemeinschaftliche Nutzung des Brachfeldes und der Gemeinmeide ^. Sie nimmt den Gemeindehirten an und bestimmt seinen Lohn, der durch Beiträge jedes Genossen aufgebracht wird. Mit der oben erwähnten Ausnahme muß jeder sein Vieh vor den gemeinsamen Hirten treiben und zu dessen Lohn beitragen. Von einer Regelung der Waldnutzung durch die Gemeinde weiß das Rechtsbuch nichts, weil die Nutzungsrechte der Bauerngüter in dem Wald zur Kompetenz der Waldmarkgenossenschaft gehörten. Der Bauermeister bestrafte jede Beeinträchtigung oder Verletzung der Gemeinheit durch einzelne Genossen ^. Die Gemeinde vertrat ihren Gemeindebesitz fremden Gemeinden oder Personen gegenüber im öffentlichen Gericht 2.

Auch trat die Gemeinde dem einzelnen Genossen bei Verfechtung seiner Rechte dritten gegenüber helfend zur Seite- Der Bauer bewies den rechtmäßigen Besitz eines Gegenstandes mit dem Zeugnis seiner Genossen, wenn ein Nestohlener die Sache als sein entwendetes Eigentum anspracht. Die Gemeindegenossen bezeugten sich gegenseitig die Erfüllung ihrer Zehntvflicht gegenüber dem Zehntherrn ^. Die Gemeindegenossen setzten die Höhe der Summe fest, für welche der Grundherr das Allod des abziehenden Meiers übernehmen konntet

Der Grundherr mußte die Frau des verstorbenen Meiers, der die Gebäude auf dem Meiergut als Morgengabe zukamen, nach der Schätzung der Gemeinde entschädigend Bei der Ermittelung von Viehschaden‟, ja selbst bei der Freilassung und Abfindung von Laten' traten die Gemeindegenossen als Schiedsrichter und Abschätzer auf.

Innerhalb seines Grabens und seines Zaunes hatte das Dorf Friedens Niemand durfte hier Waffen führen oder Türme bauen. Hieraus entsprang die Gerichtsbarkeit der Gemeindet Das Gericht des Nauermeisters ging über geringe Schlägereien, ferner über Diebstahl im Dorf, der höchstens drei Schillinge Strafe nach sich zog.


1 Vgl. 8. I.H. n, II, Art. 54 § 1-3,

2 Vgl, 8. I,ä. L. III, Art. 86 § 1 u. 2,

' 8. I.<I. N. II, Art, 86 § 3.

4 8. I.ä. N. II, Alt. 48 § 3 u. ?.

' Vgl. 8. I.ä. It. II, Alt. 58 u. I, Art. 20 ß 2. '

6 Vgl. 8. I.ä. N. II, Art. 47 § 2.

' Vgl. Lüntzel, Geschichte der Stadt und Diöcese HildeZheim, Bd. II, S. 212 (a. 1253).

« 8. I.c1. N. II, Art. 66 § 1 u. 2, Alt. 71 z 2.

» Über die Gerichtsbarkeit des Nauermeisters vgl. 8.1.ä. N. I, Art. 13 ß 2. I, Art. 68 ß 2. II, Art. 13 8 1-3. III, Art. 64 § 11. III, Art. 86 § 1.