Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/352

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in Ackerleute (Meier) und Köter. 1 Unzweifelhaft waren die Köter zum größten Teil dadurch entstanden, daß man ihnen die bei der Zusammenschlagung der Lathufen zu größeren Meiergütern übriggebliebenen Hausplätze vermeiert hatte.

Ihr Verhältnis zur Gemeinde in der ältesten Zeit ist unklar. Sicher waren sie keine vollberechtigten Gemeindemitglieder ^. Eine beschränkte Mitnutzung der Gemeinheit kraft besonderen Vertrages mögen sie schon damals gehabt habend

So waren die Freimeier auf den ein- oder mehrhufigen Meiernder Sadelhöfen und die Laien die eigentlichen Träger der ganzen Organisation.

Aus ihrer Mitte ging der wichtigste Gememdebeamte, der Bauermeister, hervor. Wie im 18. Jahrhundert, so ging schon damals das Amt in Neihedienst um^. Die Gesamtheit der Gemeindegenossen bildete die Gemeindeversammlung, die unter Leitung des Nauermeisters mit absoluter Stimmenmehrheit Gemeindebeschlüsse faßtet

Die Gemeinde hatte eine ziemlich weite Autonomie in Gemeindeangelegenheiten. Zur Durchführung der verschiedenen, der Gemeinde obliegenden Aufgaben übte der Bauermeister eine Gerichtsbarkeit' und Strafgewalt. Diese Gerichtsbarkeit konkurrierte zum Teil mil der des Gogerichts. Gewisse Sachen konnten entweder vor den Gagraf oder vor den Bauermeister gebracht werden °. Die Strafen bestanden in Geld‟ „der Bauerngemeinde zu vertrinken‟.

Die Gemeindethätigkeit erstreckt sich zunächst auf die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und privatrechtlichen Interessen der Genossen, Die


! Die älteste Erwähnung scheint mir bei Kinblinger, Mttnstersche Neitr. II, Nr. 19 (». 1196-28) § 48 vorzukommen. In I>unns v«ro psitinent 4 liti st 8 eutersL .... Doch ist ihr Erscheinen in dieser Zeit ganz vereinzelt, — Urtundenbuch d. hist. Vereins f. Niedersachsen, Heft V (1860) Nr. 458 (a. 1369): suus iiof miä vdil Iiovsll Ulläe vliik Koten mit orßll ^vurdsii tn I>3,vßN8t«äs. — Zeitschr. d. hist. Vereins f. Niedersachsen, 1861, S, 129, — Urkundenbuch b. hist. Vereins f. Niedersachsen, Heft III (18ZS) Nt. 984 (a. 1884). — Wissand, Paderborn II, S. 203 (a. 13S3). — Stüve, Landgemeinden, S. 37 u. 38.

2 Vgl. oben S. 144. — Schon im 16. Jahrhundert sehen wir sie in den Gemeinde« und Holzmarken berechtigt, vgl. oben Anm. 2 auf S. 348, u. Grimm, Weistümer III, S. 7? «Modelsheim a. 1585),

' Vgl. Stllve, Landgemeinden, S. 41. — Derselbe, Geschichte des Hochstifts Osnabrück, S. 79. — Ich sehe hier v«n dem mit dem Fronhof verbundenen Nauernaericht ab.

^ Vgl. 8. 1,6. N. II, Art. 55.

5 Vgl. 8. 1.6. N. I, Art. 68 § 2, III, Art. 86 ß 1.

« 8. 1.6. N. III, Art. 64 ß 11.