Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/335
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [334] |
Nächste Seite>>> [336] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
deutlich auf seine Entstehung zurück und zeigen es uns als ein noch in der Entwickelung begriffenes Rechtsinstitut.
So wurde das vermeierte Gut noch in einigen Beziehungen als ein in unmittelbarem Besitz und direkter Nutzung des Herrn befindliches Land betrachtet.
War daher der unmittelbare Besitz des Herrn von der Vogtei befreit, der an Zinsleute (z. B, Laten) vergebene Grundbesitz aber vogtpflichtig, so wurde das vermeierte Gut noch zur ersten Art gerechnet. Der Meier genoß daher die Freiheit von vogteilichen Leistungen, besonders von Dienst und Herberge ^.
Der Anteil des Herrn an dein Ertrag der Wirtschaft scheint nicht nur in der Obligation des Meiers den Iahreszms zu leisten, sondern auch in einem unmittelbaren Recht auf den zum Zins bestimmten aber noch im Besitz des Meiers befindlichen Teil der Ernte zum Ausdruck gekommen zu sein.
Daraus erklärt sich der Satz des Sachsenspiegels, daß die Gläubiger des Grundherrn ein Pfändungsrecht gegen den Zinsmann bis zum Betrag des Iahreszinses hatten ^.
Auch in einigen späteren Meierkontrakten kommen Spuren dieses aus der ehemaligen Natur des Meierrechts stammenden und der ganzen Entwickelung unseres Verhältnisses zur Zeitpacht widersprechenden Rechts des Grundherrn vor^. Die ganze spätere Entwickelung ging dahin, unter Wahrung des eigenen Nutzungsrechts des Meiers das Interesse des Grundherrn an der Wirtschaft auf dem Meiergut im Meierrecht zum Ausdruck zu bringen.
Die wichtigste hierher gehörige Frage ist die, ob dem Meier die Gewere am Meiergut, d. h. die vom Recht anerkannte und mit besonderen Rechtsfolgen ausgestattete Nutzung des Gutes zugestanden habe.
Gewere bedeutete auch physische Detention eines Gutes ohne Nutzung aber diese Gewere war ohne Rechtserheblichkeit. Die wichtigste Rechtsfolge der Gewere, nämlich das Recht, den Nutzungstitel gegen den Kläger mit dem Eid zu erweisen, stand nur dem Inhaber der Gewere im Sinn von Nutznießer zu. Im Streit des
! Vgl. Sächsisches Lehnrecht, Art, 73 § 1 und 2. — Richtsteig Lehnrechts, Art. 31 z 2.
" Vgl. 8. I.ä. L. I, Art, 54 § 1.
° Vgl. Lürsch u. Schröder, Urkunden zur Geschichte des deutschen Privat-rechts. Bonn 1881, Nr. 292 (a. 1440). — Bremer Urkundenbuch III, Nr. 1S2 l> 1360),