Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/327
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Ich wage zu behaupten, daß der Spiegler aus der unmittelbaren Anschauung der täglich vor seinen Augen sich vollziehenden Aliflösung der Villikationen heraus diese Rechtssätze niedergeschrieben hat. Ich glaube, daß er mit der allgemeinen Bezeichnung „eigener Mann‟ die auch sonst im Rechtsbuch am meisten hervortretende Klasse der unfreien Leute nämlich die Latm besonders im Auge hatte, und daß der von ihm so glücklich charakterisierte Stand der freien Landsassen sich in der Hauptsache aus solchen freigelassenen Laten zusammensetzte, mit andern Worten, daß dieser Stand als solcher d. h. als wesentlich ins Gewicht fallender Teil der Bevölkerung sich erst damals als Folge der Auflösung der Villikationen gebildet hat.
Es erhebt sich nun die Frage, wie verwendete der Herr die freigewordenen Lathufen? Zunächst ist klar, daß von einem Eigenbetrieb nur in den seltensten Fallen die Rede sein konnte. Denn bei der sozialen Stellung der Herren, dem Umfang und der zerstreuten Lage dieses Grundbesitzes hätte eine solche Eigenwirtschaft auf ehemaligen Lathufen nur mit Verwaltern oder Beamten betrieben werden können und mit diesen hatte der Herr die schlimmsten Erfahrungen gemacht. So kam es, daß nur einige Klöster besonders solche vom Orden der Cisterzienser durch ihre Konversen auf ehemaligen Lathufen eigenen Ackerbau treiben ließen ^.
Die Mehrzahl der Herren gab die Lathufen wieder zu Zins aus. Nur die Übelstände der aufgehobenen Villikationsverfasfung, das feste Recht des Bauers am Gut, die Unveränderlichkeit der Gefälle und die Schmierigkeit der Verwaltung, die befondere lokale Beamte nötig gemacht hatte, mußten vermieden werden. Alle diefe Ubelstände fehlten in dem Recht, kraft dessen der Ministeriale den ehemaligen Herrenhof inne hatte. Dieses Meierrecht beruhte auf einem Vertrag, der in der Regel auf kurze Fristen, seltener auf unbestimmte oder Lebenszeit eingegangen wurde und wahrscheinlich auf beiden Seiten jederzeit frei kündbar war. Die Leistung des Meiers bestand gewöhnlich in einer Quote des Ertrages oder einer hohen Getreideabgabe, die er regelmäßig auf eigene Gefahr an den Sitz des Herrn
' Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1890, S. 84 ff. lUhlhorn, Kulturthätigkeit der Cisterzienser in Niedersachsen), besonders S. 89 und 90, 96, 98 und 99. — Westfäl. Urkundenbuch III, 593 (a. 1256). Wie auch die Klöster bald die Eigenwirtschaft aufgaben und die Güter vermeierten, zeigt die Urkunde bei Strube, D« iurs villicoi'uin, S. 44 (a. 1324). — Nur im Notfall, d. h, wenn keine Meier zu bekommen sind, weiden die Hufe in Eigenwirtschaft genommen; vgl. Strube, D« iurs villie., S. 298.