Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/315
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seltener die alten servitia ^ abliefern. Leistet er diese Abgaben nicht, so wird nach den meisten Verträgen sein Auftrag ip»o iure hinfällig^. Von einem Amtsgut oder anderen Bezügen als Honorar für die Verwaltung ist keine Rede mehr. Erfüllt der Meier seine Verbindlichkeiten, so kann er wahrend der festgesetzten Zeit von der Villikation nicht entfernt werden ^.
Dieses Verhältnis war nun trotz seiner Bezeichnung als ooiiiini'zzio kein Dienstauftrag mehr. Wesentlich für die Natur des Dienstauftrages war, daß das Recht kein Interesse des Villikus an der Verwaltung der Villikation anerkannte. Der Meier als Mandatar wirtschaftete nur zu Gunsten des Auftraggebers, Daher hatte er kein eigenes Recht auf die Verwaltung, konnte jederzeit abgesetzt werden und bezog für seine Mühewaltung ein Honorar in Gestalt eines Amtsgutes.
Thatsächlich war nun sein Interesse an der Villikation schon mit der Fixierung der Gefälle entstanden. Damit, daß der Herr nur noch bestimmte, regelmäßig miederkehrende Leistungen als Ertrag der Villikation verlangte, war dem Villikus Gelegenheit gegeben worden, an den Erträgen der Villikation teil zn nehmen. Aber das Recht hatte diese tatsächliche Änderung noch nicht anerkannt. Im Recht existierte der Überschuß, den der Meier einsteckte, noch nicht. Nach dein Recht war die Abgabe, die er an den Herrn lieferte, der volle Ertrag der Villikation. Nun schloß der Herr einen Vertrag mit dem Villikus ab, wonach dieser einerseits gegen Leistung fixierter Abgaben ein eigenes, zeitlich begrenztes Recht auf die Villikation erhielt, andererfeits aber sein Honorar in Wegfall kam.
Durch diese Bestimmungen wurde das Interesse des Villikus an der Villikation auch im Recht anerkannt. Er sollte nicht mehr für den Herrn, sondern für sich die Villikation verwalten. Daher erhielt er ein diesem Interesse entsprechendes eigenes Recht an der Villikation,
1 Osnabr. Urlundenbuch I., Nr. 407 (a. 1190-120ö). — Seibertz, Urkunden
buch I, Nr. 1SS (a. 1220). — Wests«. Urkundenbuch IV, Nr. 268 (a. 1287). —
Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 7? (». 1328). ^ Harenberg, Hiztori», 6anäW8li. 1784,
S. 387.
2 Osnabr. Urkundenbuch I, Nr. 407 (a. 1190-1205). — Weftfäl. Urkunden- buch IV, Nr. 214 (a. 1232). — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 56a (a. 1303), S. 34ö, Loä, Dipl. ^nlialtinus «1. v. Heinemann II, Nr, 315 (». 1266). ^ Vgl, Harenberg, «ist. clauäersksim. S, 88? ». 1268), S. 737 (». 1207), Nestfäl. Urkundenbuch III, Nr. 1690 (a. 1201).