Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/313

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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zur Villikationsverwaltung. Die festgesetzte Abgabe stellte dem Recht nach das volle Erträgnis der Villikation dar, der Villikus hatte kein Recht auf den Überschuß des Naturalertrages über die Abgabe. Mochte er diesen Überschuß auch regelmäßig, ja selbst mit Zustimmung des Herrn für sich behalten, einen Anspruch hatte er nur auf die ihm ausdrücklich zugebilligte Diensthufe oder auf die ihm als Honorar angewiesenen Abgaben der Laten.

Da so das Rechtsverhältnis zwischen Meier und Villikations-herr keine Änderung erfuhr, so brachte auch die veränderte Festsetzung der Abgaben dem letzteren keinen Nutzen. Die Meier veruntreuten auch die fixierten Gefälle und die »srvitia und hielten sich doch vermöge des großen Einflusses ihrer Genossenschaft in ihren Ämtern'.

Mit Hülfe ihrer einflußreichen Genossen aber und außerdem, weil die Amtsnatur ihrer Stellung keine Änderung erfuhr, gelang es ihnen fehr häusig, das Amt nach Analogie der Hofämter oder in der Form des Dienstlehns erblich zu machend

Besonders in Westfalen wurden den geistlichen Grundherren viele Villikationen auf diese Weise von den Meiern völlig entfremdet. Sie blieben ini dauernden Besitz der betreffenden Meierfamilie, die jedoch die Abgaben ganz oder teilweise weiter leistetet

Die Villikationsherren konnten dieser Entwickelung, die sie ihrer Einkünfte oder gar des nutzbaren Eigentums ihrer Grundherrschaftm


i Vgl. Wissand, Archiv für Geschichte Westfalens II, S. 141. Weftfäl. Urkundenbuch «<!. Erhardt I, Nr. 388 la, 1177), — Neue Mitteilungen des thüringisch-sächsischen Altertumsvereins, Nd. II 3 und 4, S, 450 ff., Nr. 15 («. 120g).

^ Neben dem Bestreben, das Recht auf das Meieramt in Lehnrecht (wohl Dienstlehnrecht d, h. Ministerialenlehn ohne Mannschaft; vgl. Homeyer, System des Lehnrechts, Sachsenspiegel II2, S. 272 und Ficker, Heerschilb, S, 176 ff.) zu verwandeln (vgl. S. 310 Nnm, 1, ferner v, Maurer, Fronhüfe II, S. 503; Waitz, Nerfassnngsgeschichte II, S, 11), bemerken wir eine andere besonders in Westfalen fehr häufige Abwandlung unseres Rechtsverhältnisses.
Hier gelang es den Meiern, das Amt als solches ohne Anlehnung an das Lehnrecht erblich zu machen. Beim Wechsel in der Person- des Herrn oder des Meiers wurde das Verhältnis erneuert, und der Meier mußte einen AmtZeid schwüren. Im übrigen hatte er ein erbliches dingliches Nutzungsrecht an der Nillikatiun, wogegen er die herkömmlichen Abgaben derselben leisten mußte. Die Anfange dieses Verhältnisses sind schon in der Urkunde Osnabr. Urkundenbuch I,, Nr. 286 (a. 1120) angedeutet. — Vgl. ferner Niesert, Münft. Urkundenbuch II, Nr. 107 (g. 1238), 119 (». 1283), 127 (a. 1276). — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 44 (a. 1287), 84d (a. 1386). 124 (a. 1870). Loä. 1?i-aä. V«8tiÄ. III, S. 133-210 (doua villie», des Stifts St, Mauritz nach Tegeders Aufzeichnung a. 1500).