Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/278

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Villikation hatte in der Regel keinen geschlossenen Bezirks sondern ihre Lathufen lagen in Niedersachsen über mehrere Dörfer,, in Westfalen über mehrere Bauerschaften hin einzeln zerstreut'. Allerdings gab es auch Villikationen, deren Lathufen geschlossen in einem Dorf oder einer Bauerschaft vereinigt waren. Dann trat auch wohl der Fall ein, daß das ganze Dorf, d. h. alle Höfe deA Dorfes, zu der Villikation gehörte. Aber dieser Fall bildete höchstwahrscheinlich die Ausnahme, Die lokale Vereinigung der Lathufen einer Villikation war so wenig ein Bedürfnis der in der Villikations-verfassuna, verkörperten Grundherrrschaft, daß zuweilen die einem Herrn gehörigen Villikationen hinsichtlich ihrer Lathufen miteinander im Gemenge lagen, der Herr alfo seine in einem Dorf gelegenen Bauernhöfe von verschiedenen Zentralstellen aus verwalten ließ^.

Der Umstand, daß die zu einer Villikation gehörigen Lathufen meist in mehreren Dörfern einzeln zerstreut waren, schließt einen regelmäßig stattfindenden Zusammenhang von Gemeinde- und Villi-kationsverfassung aus ^.

Der Herr der Villikation hatte daher der Regel nach keinen Einfluß auf die Führung der Gemeindeverwaltung oder Bestellung des Gemeindebeamten, des Bauermeisters. Die besonders in Westfalen häufig bezeugten Ausnahmen von dieser Regel ^ bestätigen dieselbe für die große Masse der Landgemeinden. Gerade in Westfalen fand> sich der oben erwähnte Fall, daß sämtliche Höfe eines Dorfes Lathufen


! Vgl. Günther, Ambergau, S. 55. — Lüntzel, Lasten. S, 65-73. — Lüntzel, Ältere Diöcese Hildesheim, 183? Anhang, Urt. Nr. 8, 9. 10. — Auch in Westfalen war die zerstreute Lage der zu einer Nillikation gehörigen Lathufen vorherrschend. — Vgl. das Werdener Heberegister a. 1159 bei Lacomblet, Archiv« Nd, II, S. 209 ff.; die Korveyer Heberegister bei Wigand, Archiv für Ge^ schichte und Altertumskunde Westfalens, Nd. I, Heft 2 und 4; Bd, II, S. 1 ff.; die. älteste Freckenhorster Heberolle im Ooäex liaäit. >Ve8ttaI., Heft I.; Osnabrück« Urkundenbuch sä. Philippi, Bd. I, Nr. 138 (a. 1037-1052) und Nr. 189.

^ Vgl. die Freckenhorster Heberolle im «oäßx liaclit. VVezttÄ., Heft 1^ S. 17. — Zu Redderse hat das Stift Wunstorf 3 Hufen. Eine gehört i» das Amt (Villikation des Stifts) Elverstorpe, zwei in das Amt Berkhusen. Vgl. Kalenb. Urk.-Nuch, Abt. IX, Nr. 170 (». 1876-79).

^ Vgl, v. Nelow, der Ursprung der deutschen Stadtverfasfung. Düsseldorf 1892. S. 28 ff. — Derselbe, die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde. Düsfeldorf 1889. S. 10-17.

^ Über die Eingriffe der Nillikationsherren in die Landgemeindeverfassung in, Westfalen vgl. Stüue, Landgemeinden, S. 113, Anm. 1. — Kindlinger, Hörig« keit Urk. Nr. 30 (-». 1259). — Loäex ^raäitianum >Ve8tsl>Iic»,rum IV (Herford und Stift auf dem Berge). Münster 1892. S. 180 Anm. a, 201 und 284. — Kindlinger, Münstersche Beiträge III', Nr, 132 (». 1328). Verkauf der euria 8utnof tlwn Vroktz in Mroeuia 8enäennnrLt Münster)