Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/246

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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je mehr und bedeutendere Rechte er auf dieses geltend machen konnte.

Für alle Eigenbehörigen entstand die Eigenbehörigkeit durch Geburt von einer eigenbehörigen Mutter oder durch ausdrückliche Ergebung in die Eigenbehörigkeit oder schließlich ohne Erklärung dieser Ergebung durch Annahme eines eigenbehörigen Gutes, bezm. durch Annahme der Vorteile, die ein solches in Gestalt von Aussteuer, Lebensunterhalt und Leibzucht mit sich brachtet

Die Eigenbehörigkeit endigte mit ausdrücklicher Freilassung und ferner durch Lösung des grundherrlichen Verhältnisses, also durch freiwillige Aufgabe des eigenbehörigen Gutes, bezw. durch gerichtliche Vertreibung von demselben ^.

Suchen mir uns zunächst einen Begriff von der Eigenbehörigkeit des eigenbehörigen Bauern, des gesessenen Eigenbehörigen, zu machen. Dieser hatte kraft seiner Eigenbehörigkeit ein erbliches dingliches Nutzungsrecht an dem ihm vom Leibherrn verliehenen Gute. Ohne Bewilligung des Herrn vorgenommene Veräußerung einzelner Stücke des Gutes war nichtig. Ferner durfte der Eigenbehörige nur mit Konsens des Herrn das Gut mit Schulden beschweren und mußte es als guter Haushalter bewirtschaften. Insbesondere waren ihm Änderungen der Substanz des Gutes und Fällung fruchttragender Bäume nur mit Bewilligung des Leib- und Gutsherrn gestattet. Für die Nutzung des Gutes leistete er Abgaben verschiedener Art und Frondienste an den Herrn. Außerdem trug er die dem Gute als Bauernhof obliegenden Steuern ^. Der Herr hatte ein Pfan-dungsrecht gegen den mit dem Zins rückständigen eigenbehörigen Bauern ^.


^ Grefe I, S, 338 und 839. Die Entstehung der Leibeigenschaft durch die Ehe einer Freien mit einem eigenbehörigen Mann, die Grefe erwähnt, beruht auf einem Irrtum Palms, der an der betreffenden Stelle nur römisch-rechtliche Quelle» aufführt. Die Eigenbehörigkeit der Frau entstand bei der Verheiratung nicht durch die Eheschließung, sondern durch ausdrückliche Ergebung, bezw. Annahme des eigenbehörigen Hofes in der Ehestiftung. Vgl. S, 247—249. — Die Freie, die einen eigenbehörigen Leibzüchter heiratete und sich weder aus» drücklich zu eigen gab noch auf den Genuß der Leibzucht nach dem Tode ihres Mannes Anspruch machte, blieb frei. Vgl. Palm, Entwürfe S. 12 (Kap. II § 11),

^ Vgl. Grefe I, S. 839. Kgl, Preußische Eigentumsordnung des Fürstentums Minden und der Grafschaft Ravensberg <i«i 1741, Kap. IV, § 3. — Vgl. die unzutreffenden Bemerkungen Palms über diesen Punkt, Palm, Entwurf, Kap, IV, § 42.

^ Vgl. Grefe I, S. 340—343, 349—351.

4 Vgl. Grefe a. a. O. — Palm, Entwurf, Kap. IV, § 17. Über das Pfändungsrecht in Diepholz vgl. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen neue Folge 1849. Amt Lemförde Anlage 4 (ä. ä. 1654). Akten des Staatsarchivs zu Hannover. Hannover De», 88 Amt Dievholz H. XlVd l«,Le. o. Nr, 11.