Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/245

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Wir betrachten also zunächst das Gewohnheitsrecht der Grafschaft Diepholz als die reinste Form der im Kurstaate bestehenden Eigenbehörigkeit^.

Abgesehen von dem Besitzrechte glich dieses Gewohnheitsrecht dem in der Grafschaft Hoya bestehenden in allen wichtigen Punkten. Einige Abweichungen sind an der betreffenden Stelle bemerkt.

Hierauf werfen wir einen Blick auf die Unterschiede zwischen dem Gewohnheitsrecht der beiden Grafschaften und dem in den angrenzenden Territorien Westfalens herrschenden Rechte der Eigen-beHörigkeit.

Endlich sehen wir, welche Änderungen das niedersächsische Meierrecht in das Besitzrecht der hoyaschen Eigenbehörigen gebracht hat.

Die Eigenbehörigkeit oder das (Leib-)Eigentum in Hoya und Diepholz begründete eine persönliche Abhängigkeit einer bäuerlichen Familie von einem sogenannten Eigentums- oder Gutsherrn. Diese persönliche Abhängigkeit war nichts weniger als Sklaverei. Dem Betroffenen, d. h. dem sogenannten Eigenbehörigen, fehlten nur die Rechte freier Personen, die ihm durch das Eigenbehörigkeitsrecht ausdrücklich abgesprochen wurden ^. Man unterschied gewöhnlich zwei Klassen eigenbehöriger Personen, nämlich die Besitzer sogenannter eigenbehöriger Höfe und die ihrer Gewalt unterworfenen Familienmitglieder als gesessene Eigenbehörige und die persönlich zu ihrem Eigentumsherrn nicht im grundherrlichen Verhältnis stehenden sogenannten ungesessenen Eigenbehörigen. Aber auch der sogenannte ungesessene Eigenbehörige stammte immer von einem eigenbehörigen Hofe und hatte bestimmte Rechte auf diesen, bezw. Ansprüche gegen den jeweiligen Besitzer desselben. Es war daher eine besonders charakteristische Eigenschaft der hona - diepholzschen Eigenbehörigkeit, daß der Eigenbehörige immer in Beziehung zu einem bestimmten Nauerngute, dem eigenbehörigen Hofe, stand. Besitz eines solchen, bezw. Abstammung von einem eigenbehörigen Hofe, vermittelte die Eigenbehörigkeit, und die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses nahm zu, je näher der Eigenbehörige dem eigenbehörigen Gute stand,


^ Vgl, über Lokkum: Oppermann, Sammlung, Einleitung S. IX—XXIX. Ferner Grefe I, S. 883.

2 Grefe I, S. 337.