Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/238

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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In den beiden landesherrlichen Vogteien zu Bethmar und Lauenstein wohnten sicher schutzpflichtige, aber sonst freie Eigentümer, die Pfleghaften oder Biergelden des Sachsenspiegels, welche den ihnen Schutz gewährenden Landesherren zins- und dienstpflichtig waren.[1] Die kraft Vogtei bestehende Zins- und Dienstpflicht, die sich bald als dingliche Last auf ihre Güter[2] legte, und die Gerichtspflicht im Vogtding vereinigten diese schutzpflichtigen Eigentümer hinsichtlich ihrer Güter zu Genossenschaften, die ganz dieselbe Organisation wie Frei-und Meierdinge besaßen.[3]

Auch die Vogtdingsgüter in dem adeligen Gericht Banteln, dem früheren Immunitätsgericht, haben nach einem Weistum des 16, Jahrhunderts dieselbe rechtliche Beschaffenheit wie diejenigen zu Lauenstein und Bethmar, sie sind zins- und dienstpflichtiges Eigentum freier, aber schutzpflichtiger Bauern.[4]


  1. Vgl. Stobbe, Die Stände des Sachsenspiegels, in der Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. XV, S. 351. — Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, V. Ausgabe, Teil II, S. 431, 573, 577. — v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe &c., 1863, Bd. II, S. 7 ff., 11 und 20. — Schröder, Rechtsgeschichte, S. 486. Diese landesherrlichen Vogtdinge sind natürlich öffentliche Gerichte im Sinne Schröder's, vgl. RG. S. 549 ff.
  2. GenWiki-Red.: Nach "Druckfehlerliste" geändert.
  3. Vgl. v. Maurer, Fronhöfe, Bd. III, S. 173-186. — Vgl. vor allem das Vogtding zu Lauenstein bei Grimm, Weistümer, Bd. III, S. 271, Bd. IV, S. 648. — Das Vogtding Bethmar bei Nolten, De iuribus etc., S. 178-182.
  4. Vgl. das Weistum bei Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 119 (ed. Sp. III, 645). Die Vogtdingsleute zu Banteln, die nach dem maßgebenden Weistum aus dem 16. Jahrhundert in denselben rechtlichen Verhältnissen wle diejenigen zu Lauenstein und Bethmar stehen und nur als schutzpflichtige freie Eigentümer ihrer Güter betrachtet werden können, waren ursprünglich höchstwahrscheinlich Meierdingsleute des Klosters Gandersheim, also grundherrlich abhängige Hörige, die das Kloster zum Leib- und Grundherrn hatten. Nach einer wahrscheinlich unechten Urkunde erhielt das Kloster Gandersheim im Jahr 1039 von Kaiser Heinrich III. außer der Immunität für seine sämtlichen Besitzungen das castrum Brugghen mit einem großen zugehörigen Güterbesitz, ferner die Vogtei, 8 areae und 30 mansi mit Wiesen und Weiden in Banteln und andere Güter in benachbarten Orten. Diese Güter hatten schon als Reichsgut die immunitas regalis. Die einzelnen Mansen waren mit Laten besetzt und waren in 2 Villikationen oder Meierdingen zu Brüggen und zu Banteln vereinigt (vgl. Harenberg, Historia Gandersheimensis, 1734, S.672 ff.) Eine Urkunde von 1325 erwähnt ausdrücklich das Gericht „Meherding" des Klosters zu Banteln (Harenberg a.a.O., S. 814). Im 14. Jahrhundert übertrug das Kloster zweimal die Vogtei über die damals wie es scheint zu einer Villikation (Ammecht) vereinigten Güter und Leute zu Brüggen und Banteln an Ritter und zwar jedesmal auf 3 Jahre.
    Diese Vögte erhielten für den Schutz, den sie Gütern und Leuten gewährten, die Hälfte des zur Hebung kommenden Bedemunds und der Baulebung und den Dienst der Leute ganz. (Harenberg a.a.O. S. 830-834.) Außer diesen Villikationen besaß das Kloster sowohl zu Brüggen wie zu Banteln sogenannte Tafelgüter, höchstwahrscheinlich zu Meierrecht verliehene Höfe oder Vorwerke, welche nicht zu Lehn gegeben oder sonst veräußert werden durften. Den Meierzins zu Banteln hob das Kloster noch im 18. Jahrhundert. (Harenberg a.a.O. S. 814. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, 1858, S. 351.)
    Dagegen scheinen die Villikationen dem Kloster durch die Vögte völlig entfremdet worden zu sein. Die Vogtei über die Villikationen zu Brüggen und Banteln kam wahrscheinlich als gandersheimisches Lehn in den Besitz der Edelherren v. Homburg und nach deren Aussterben an das Haus Braunschweig-Wolfenbüttel. Dieses belehnte mit der Vogtei zu Brüggen die Herren v. Steinberg, mit der zu Banteln die Herren v. Bennigsen. (Vgl. Strube, Oberservationum iuris et historiae Germanicae Decas. Hannover 1769, S. 291-295. v. Spittler, Geschichte des Fürstentums Kalenberg. Strube, Nebenstunden, Bd.V, 2. Auflage. Hannover 1766, S. 140.)
    Wie bedeutend der Anteil der Vögte an den Einkünften aus der Villikation war, geht schon aus den nur für kurze Zeit abgeschlossenen Verträgen des 14. Jahrhunderts hervor. Sie erhielten Bedemund und Baulebung halb, den Dienst der Leute ganz. Es kann nicht Wunder nehmen, daß die im dauernden, erblichen Besitz der Vogtei befindlichen Familien das Kloster seiner ohnehin immer schwächer werdenden leib- und grundherrlichen Gewalt völlig entkleideten und ihre vogteilichen Befugnisse an deren Stelle setzten. So wurden die unfreien Meierdingsleute des Klosters Gandersheim zu Vogtdingsleuten der Herren v. Bennigsen und v. Steinberg. Die hofrechtliche Organisation der Güter erhielt sich zwar; aber von der alten Halseigenschaft waren schon im 16. Jahrhundert alle Spuren verschwunden. Das Weistum aus dieser Zeit erwähnt nur regelmäßigen Zins und Dienste, also rein grundherrliche und vogteiliche Lasten; Baulebung und Bedemund werden nicht mehr genannt.
    Da die Vögte die leibherrliche Gewalt nicht usurpierten, sondern nur ihre vogteilichen Befugnisse weiter übten, das Kloster Gandersheim aber seine leibherrlichen Gerechtsame verloren hatte, ein Dritter endlich diese leibherrliche Gewalt nicht beanspruchte, so waren logischer Weise die Halseigenen des Klosters zu schutzpflichtigen, freien Eigentümern geworden, die sich von den Vogtleuten zu Lauenstein in keiner Hinsicht mehr unterschieden.