Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/225
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [224] |
Nächste Seite>>> [226] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Meierdingsgenossen die Endigung der Halseigenschaft mit sich brachte. Förmliche Freilassungen waren höchstwahrscheinlich völlig außer Übung gekommen.
Obwohl Meierdingsgüter eigentlich nur von Halseigenen besessen werden konnten, so gab es doch ein im Meierdingsrecht seit alter Zeit anerkanntes Mittel, welches auch Freien, ohne daß sie zuvor halseigen wurden, den giltigen Erwerb und Besitz von Meierdingsgütern ermöglichte, Ein Freier, der Meierdingsgut an sich bringen wollte und als «Edelmann, Bürger oder als Meierdingsherr des Verbandes nicht halseigen werden konnte, ließ sich durch einen Hals-eigenen vor. dem Meierding im Meierdingsgutbesitz vertreten. Dieser mußte als „getreue Hand" im Namen seines Auftraggebers die Auflassung in das Gut empfangen, die Abgaben entrichten, kurz alle für den rechtmäßigen Besitz des Gutes notwendigen Handlungen vornehmen.
Nach strengem Meierdingsrecht wurde, da der Freie in diesem Rechtskreise überhaupt keine Persönlichkeit hatte, der Halseigene Besitzer des Gutes,
Das Institut der treuen Hand hatte die Person des faktischen Besitzers auch im Meierdingsrecht soweit zur Geltung gebracht, daß der Halseigene nur als Vertreter des formell handlungsunfähigen Freien angesehen wurde. Für die Funktion als getreue Hand empfing der Halseigene eine im Meierdingsrecht festgesetzte Vergütung !.
Trotzdem daß vermittelst des Instituts der treuen Hand auch freie Bauern mit Leichtigkeit Meierdingsgüter an sich bringen konnten, finden wir noch im 18. Jahrhundert zwecks Erlangung von Meierdingsgut zahlreiche Übertritte in die Halseigenfchaft, der beste Beweis dafür, daß die Halseigenfchaft nicht die geringste Beschränkung der Persönlichen Freiheit mehr mit sich brachte.
Der Meierdingsmann hatte ein dem Eigentum nahekommendes Besitzrecht am Gut. Er konnte dieses nach Gutdünken nutzen, unter Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten veräußern oder verpfänden
' Vgl. Strube, ti-aetatio, ß 11, S, 582, 588 und 584. — v. Gülich, Meierdmge, S. 58 und 54, 174—176. — Grefe, Hannovers Recht II, S. 273. — Nolten, De iui'idu» ßt eunzuetuclillibu» eirea villieu», 1738, S. 47. — Gübel-Nülten, 2ß 8inßu!l>,ril)U8 c^nit)u8c!Hin z>rÄßäÜ8 luztieolum, c>iiÄß Lunt in terriz Lrun8vieo-I<ui!«lnilZi!:i8, Helmstedt 1728, S. 85, 92 und ^.«Ijunew, S. 117, 134 und 135.