Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/224

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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waren im 18. Jahrhundert verschwunden. Heiraten der Meierdingsleute untereinander oder mit außerhalb der Genossenschaft stehenden Personen (Freien oder fremden Halseigenen) waren ursprünglich nur mit Konsens des MeierdingZherrn gestattet, und mußte eine Abgabe, Bedemund, dabei bezahlt werden'. Im 18. Jahrhundert war die Freiheit der Eheschließung in jeder Hinsicht unbeschrankt; jedoch bestand in einigen Meierdingen die Abgabe noch fort^.

Die Halseigenschaft endigte von Rechtswegen damit, daß d« Meierdingsherr den Halseigencn gegen Entrichtung eines Freikaufsgeldes freiließ. Noch im 17. Jahrhundert wurde als zu Recht bestehend angenommen, daß der Halseigene, selbst wenn er in fremde Länder auswandere („nach Spanien oder Indien verreise"), so lange halseigen, d. h. zur Leistung des Halshuhns und des SterbefallK verpflichtet bleibe, bis er sich freigekauft habe^.

In den Quellen des 18. Jahrhunderts finden sich über diesen Punkt keine ausdrücklichen Angaben. Von Halseigenen ohne Meierdingsgut, die also in einem rein persönlichen AbhängigkeitsverhältniK gestanden hatten, ist in dieser Zeit keine Rede 'mehr. Da das ganze Institut nur noch wegen der Meierdingsgütcr bestand, so kamen Ergebungen in die Halseigenschaft nur noch zum Zweck giltiger Erwerbung von Meierdingsgütern vor 6.

Die Freilassung fand wohl immer dann statt, wenn der Halseigene das Meierdingsgut veräußerte, oder sonst den Besitz aufgab.

Da im 18. Jahrhundert in den Meierdingsprotokollen und sonstigen Quellen ausdrückliche Freilassungen nicht mehr erwähnt werden ^, so liegt die Vermutung nahe, daß schon das durch Aufgabe des Meierdingsgutes bewirkte Ausscheiden aus dem Verbände der


' Vgl. u, Gülich, Meyerdinge, S. 55, — Strube, traetatin, § 13, — Die weitaus meisten Meierdingsweistümer wissen nichts mehr von diesem Konsens und der Abgabe. — Nolten, I)o im'ibuz «t conzußtuäimdu« ete,, S, 145 ff,, obzßrvatin äß inati'imonii» litonuin.

^ Vgl. v. Gülich, Meyerdinge, Z, 58 ff,, 178 ff. — Strube, w«wtic> «to, 8 10 (S, 579 ff,)

^ Vgl, v. Gülich, Meyerdinge, E. 58, 54 und 174, Die Ergebung in die Halseigenschaft ist wohl mit dem Ausdruck „sich vor einen Meierdingsmann anschreiben lassen" gemeint, S, 178, — Strube, tracwtio, § XI, S,584, — Bur', Von Nauerngütern II, S. 494 und 507,

^ Vgl. Lüntzel, Bäuerliche Lasten im Fürstentum Hildesheim, S, 69. — Strube, Rechtliche Bedenken I, 148 («ci. Spangenberg I, 189a).