Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/156

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Gerichten und schließlich adelige Gerichte untereinander hinsichtlich ihrer obrigkeitlichen Befugnisse im Gemenge. Ebenso wie die Grundherrschaft war wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit, seltener die oberen Verwaltungs- und Iurisdiktionsbefugnisse Streubesitz.

Da das adelige Gericht hier nicht einen zusammenhängenden Bezirk, wie im Süden, umfaßte, sondern als Gerichtsbarkeit über die zerstreut liegenden Meierhöfe eines Grundherrn meist keine lokale Geschlossenheit besaß, so hatte es auch meistens rechtlich nicht die Eigenschaft eines geschlossenen Gerichts, sondern stand hinsichtlich der Verwaltung unter dem Amte.

Die Bedeutung dieser Struktur der Amts- und Gerichtsgebiete für die ländliche Verfassung Niedersachsens soll später eingehend erörtert werden.

Sehen wir uns nun die Beamtenschaft der Ämter und adeligen Gerichte näher an.

Der erste mit der Leitung aller Amtsgeschäfte betraute Beamte war der Amtmann oder Oberamtmann, der, soweit er dem Adel angehörte, den Titel Drost oder Oberhauptmann führte'. Unter ihm stand der Amtsschreiber, dem insbesondere die Verwaltung der grundherrlichen Domanialgefälle und der etwa nicht verpachteten, also im fürstlichen Eigenbetriebe stehenden Amtshaushalte oblagt Außerdem mußte der Amtmann ihn zu allen Amtshandlungen zuziehen, er unterschrieb die Kontrakte des Amtes mit und führte bei Gericht das Protokoll 2.

Außer diesen Oberbeamten gab es in allen Amtern noch sogenannte Amtsunterbediente". Überall zerfielen die Ämter in kleinere Bezirke, Vogteien, Gohen oder Börden d An ihrer Spitze standen die Vögte oder Gohgrafen. Sie wurden häufig aus der Reihe der Gemeindebeamten genommen und vom Amte der Rentkammer zur Ernennung präsentiert d Nur selten besaßen noch die Bauern das Recht, den Gohgrafen zu wählend Diese Amtsunterbedienten waren im 18. Jahrhundert Exekutivorgane des Amts, sie hatten iu ihren Bezirken zahlreiche polizeiliche Befugnisse auszuübend

i Vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaushalt 1854, No. II, S. 86 ff. — Münchhausen, Unterricht in Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1855, S. 292—296.

^ Vgl. Münchhausen, Unterricht a. a. O. S, 295. — Kalenb. Amtsordnung äs 1674, §§ 2 und 26, 2? (L. L. v. eaput V, 6 und 7). — Cellische Amtsordnung ä« 1650.

3 Vgl. Lehzen a. a. O. Regierungsreglement Georgs I. (ä. ä. 29,/VIII. 1714) bei Svittler, Geschichte des Fürstentums Hannover. Bd. II, Beilagen S. 120. — Klllenb. U.O. äs 1674 § 8. — über die Wahl und Befugnisse der Gohgrafm vgl. Stiwe, Gogerichtc, S. 72. — Über ihre Befugnisse <ü. 0. L. eap. II, S. 799, 802, 820, 836.