Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/155
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eine sehr eigentümliche Verfassung, die in ihren Grundzügen folgendermaßen beschaffen war'.
Zum Verständnis des Folgenden ist vorauszuschicken, daß die Grundherrschaft über Meierhöfe hier ebenso wie im Süden meist Streubesitz war. Nur in einigen östlichen Ämtern des Fürstentums Lüneburg, besonders in der Grafschaft Dannenberg, befaß ein Grundherr häufiger die Grundherrschaft über die sämtlichen Meier eines Dorfes'.
Ämter und geschlossene adelige Gerichte, welch' letzteren hier nur selten vorkamen, hatten zusammenhängende, territorial geschlossene Bezirke höchstens hinsichtlich der oberen Verwaltung und der hohen Gerichtsbarkeit. Dagegen wurden niedere Gerichtsbarkeit und die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse meistens von den jeweiligen Grundherren auf ihren Meierhöfen ausgeübt. Die Ämter besaßen sie nur über die zu ihrer Rezeptur gehörigen Domanialmeier und über diejenigen in ihrem Hoheitsbezirk angesessenen Privatmeier, die ausnahmsweise nicht der Gerichtsbarkeit ihrer Grundherren unterworfen waren.
Also das Amt oder geschlossene Gericht hatte einen geschlossenen Hoheitsbezirk, in dem es die obere Leitung der Verwaltung und die hohe Gerichtsbarkeit über sämtliche Einwohner ausübte. Außerdem besah es in seinem Amtsbezirk sowohl, wie in benachbarten Amts» und Gerichtsbezirken Domanialmeier, über die es mit der Grund-Herrschaft zugleich die niedere Gerichtsbarkeit innehatte. Außerdem aber stand diese niedere Gerichtsbarkeit über die meisten Privatmeier-höfe und über fast alle fremden Ämtern gehörigen Domanialmeier-höfe im Amtsbezirk den betreffenden Grundherren zu. Ja, es kam vor, daß fremde Ämter die volle Hoheit, d. h. alle oberen Verwal-tungsbefugnisse und hohen Gerichte, auf ihren einzelnen in fremden Amtsbezirken gelegenen Meierhöfen wahrnahmen.
Diefen Zustand nannte man (üoininnuion oder Gemeinheit. In Lüneburg und Bremen lagen Ämter mit Ämtern, Ämter mit adeligen
Vgl. hierüber Akten der vormaligen Domänenkammer Hannover Dez. 76 III Landesökonomie-Sachen v. Oemeinheitsaufhebungssachen. Lonv. IX, die Aufhebung der Communionen zwischen den Ämtern des Fürstentums Lüneburg we. ^.—5. 1743—1813. «onv. X, 1760—1808. — Desgl. 0ouv. I, 1751—64, Aufhebung der Communion zwischen den Ämtern im ganzen Lande vol. I und II. — Desgl. Oouv. II, 1755/56. Aufhebung der Eommunion zwischen den hoya'schen Ämtern. — Stüve, Gohgerichte, S. 14 und 23, auch S, 151 Anm. 4.