Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/133

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Jedoch verdient diese Thätigkeit der Gemeinde im wirtschaftlichen Interesse aller Genossen nicht den Namen einer Gemeinwirtschaft. Die Gemeinde trieb keine Gemeinwirtschaft, d.h. keine völlige Wirtschafts-unternehmung in gemeinsamem Interesse. Ihre einzelnen Handlungen und Anstalten dieser Art, wie gemeinsame Hut oder Beschaffung des Gemeindebullen, waren nur vom Standpunkt der Einzelbetriebe aus eine wirtschaftliche Vethätigung; für sie selbst dagegen bildeten sie ebensogut wie die Instandhaltung der Gemeindewege einen Zweig kommunaler Verwaltungsthätigkeit.

Die gleichartige Betriebsweise nnd die gemeinsame Vornahme wirtschaftlicher Handlungen, die Wirtschaftsgemeinschaft, gaben dm grundsätzlich individualistisch organisierten Einzelwirtschaften die später so sehr bekämpfte starre Unveränderlichkeit.

Aber weder die fälschlich Gemeinmirtschaft genannte Thätigkeit der Gemeinde für die wirtschaftlichen Interessen der Einzelbetriebe, noch die Wirtschaftsgemeinschaft dieser Betriebe waren, wie Knapp mit Recht hervorhebt, Kommunismus. Die gemeinsamen Anstalten und die Wirtschaftsgemeinfchaft dienten zunächst nicht den Individuen, sondern individualistischen Wirtschaftsbetrieben.

Die Aufgaben der Gemeinde zur Wahrnehmung der Interessen der auf Sonderbesitz betriebenen Einzelwirtschaften entsprangen hauptsächlich aus der Beschaffenheit der Dorfstur und dem herrfchenden Wirtschaftssystem, Die Gemengelage der Äcker und die Dreifelderwirtschaft waren zwar nicht die einzige, wohl aber die wichtigste Veranlassung zu diesem Zweige der Gemeindethätigkeit'.

Sie bedingten die Beschränkungen der einzelnen Wirtschaft im gemeinsamen Interesse, die Feldpolizei, ferner die häufigen Flurschäden und Grenzverrückungen und damit die agrarische Gerichtsbarkeit der Gemeinde und schließlich eine Reihe gemeinsamer Anstalten.

Zunächst suchte die Gemeinde die aus der Gemengelage der Äcker entspringenden Nachteile für die Wirtschaft durch Vorschriften zu verhüten.[1] Sie bestrafte das Abpflügen und das Graben und Zäunen in der nächsten Nähe fremden Landes. Jeder mußte seine Entwässerungsgräben (Wasserlösen) im Stand halten und konnte den unterwärts angrenzenden Nachbar durch Pfändung zum gleichen Verfahren zwingen.

Zäune, Knicke und Gräben durften nicht beschädigt werden. Das unbefugte Passieren fremder Felder wurde bestraft. Ebenso war


  1. Vgl. S.131 Anm.2.