Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/132

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Ursprünglich, bei annähernder Gleichheit des Besitzes der Genossen, wurde dieser Gemeindedienst von allen „nachbargleich", d, h. von jedem in gleicher Weise geleistet'. Später blieb diese Gleichheit der Leistung nur hinsichtlich einiger, dem Besitzer der Stelle persönlich obliegender Pflichten, wie einjährige Führung des Nauermeisteramtes, bestehen. In allen übrigen Beziehungen dagegen richtete sich die Gemeindedienstpflicht, wie jede andere, nach der Qualität der betreffenden Stelle. Zu einigen allen Dorfeingesessenen zu gute kommenden Ausgaben, z. B. zu dem Aufwände für Unterhaltung des Dorfhirten und für Beschaffung der Feuerlösch gerätschaften, waren auch die Nichtgemeindemitglieder, Hauslinge, An- und Abbauer, seltener die privilegierten Eingesessenen beitragspflichtig'.

Gehen wir jetzt auf den Inhalt der Gemeinoethätigkeit selbst näher ein, so bestand diese, wie schon zu Anfang ermahnt, in der autonomen Ordnung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Genossen, ferner in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben kraft eigenen Rechts als Selbstverwaltungskörper und schließlich in der Wirksamkeit des Bauermeisters kraft unmittelbaren staatlichen Auftrages.

Betrachten wir zunächst die autonome Ordnung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Gemeindegenossen. Die den wirtschaftlichen Angelegenheiten gewidmete Thätigkeit der Gemeinde hatte den Zweck, den Betrieb der Einzelwirtschaften auf Sonder- und Gemeindebesitz durch Vorschriften über die Wirtschaftsführung, Ordnung der gegenseitigen Beziehungen der Genossen und gemeinsame Anstalten zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Aus dieser kommunalen Regelung der Einzelwirtschaften und aus den für diese Betriebe errichteten gemeinsamen Anstalten entsprang eine Gleichartigkeit der Betriebsweise und eine Gemeinsamkeit einzelner wirtschaftlicher Handlungen, die man als Wirtschaftsgemeinschaft (Flurzwang) zu bezeichnen pflegt, und ferner eine Thätigkeit der Gemeinde im Interesse aller, die man Gemeinmirtschaft genannt hat.

i Vgl. S. 131 Anm 2.