Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/128

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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dann die ihnen übertragenen Geschäfte gemeinsam. Das Amt des Nauermeisters ging alljährlich im Reihedienst um, d. h. jeder Inhaber einer Reihestelle mußte abwechselnd ein Jahr lang das Amt des Vauermeifters bekleiden. Wo die Gemeinde nur einen Vauermeister hatte, ging das Amt im Laufe der Jahre durch alle Bauernklassen der Reiheleute; wo aus den einzelnen Bauernklassen je ein Bauer-meister genommen wurde, wechselte es nur innerhalb der einen Klasse (bezw. der zwei Klassen), welche der betreffende Bauermeister vertrat. Nur völlige Unfähigkeit konnte den Bauern von dieser Reihepflicht dispensieren; auch die selbständig wirtschaftende Meiermittwe war äs iurs znr Übernahme des Amts verpflichtet. Jedoch konnte sie einen Ersatzmann stellen. Das Amt oder adelige Gericht des Dorfes hatte das Recht, völlig untaugliche Personen zurückzuweisen '. Gewöhnlich, jedoch nicht ausnahmslos, wurde der Bauermeister vom Amt oder Gericht vereidigt'.

Der Bauermeister war in erster Linie Vorsteher und Geschäftsführer der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Korporation des privaten Rechts mit privaten und öffentlichen Aufgaben ^. Ferner war er Organ des Amts (bezw. des adeligen Gerichts) und nahm in dessen Auftrage alle möglichen administrativen Geschäfte wahr', und schließlich stand er auch zuweilen, obwohl nicht häufig, für gewisse Zwecke im Dienste der Domänenverwaltung ^. Er führte die Gemeinderechnungen und mußte der Gemeinde am Schluß seines Amtsjahres und den Gerichten und Ämtern auf Verlangen jeder Zeit über Einnahme und Ausgabe Rechnung ablegen ^. Im Norden Niedersachsens waren auch die Vertreter der Stände bei den Ämtern, die Land- und Quartal-verschlagskommissare, mit dieser Rechmmgsabnahme beauftragt^.

Der Gehalt des Bauermeisters war sehr gering. Gewöhnlich genoß er für die Zeit seiner Amtsführung Freiheit von Gemeinde-, allgemeinen Landes- und Hoheits- und den Domanialherrendiensten. Ferner erhielt er kleine Gratifikationen für die Einsammlung der Steuern und hatte einige besondere Nutzungsrechte in der Gemeinheit, den sogenannten Nauermeisterbaum und Mast für ein bis zwei Schweine. Schließlich stand ihm häufig die Nutzung der im Besitz der Gemeinde

1 Vgl. S. 127 Unm. S.

2 Eine regelmäßige Rechnunasablage nach Ablauf der Amtszeit, die nach der Verordnung Georgs II, ä. ä. 22./III. 1752 von dem Bauermeister sowohl den Gemeindegliedern wie den Ämtern und Gerichten geleistet werden mußte, findet sich in den Alten erst seit 1760. Vgl. llsz. 74. Hameln VII. ^.. 1. Nr. 3 (1702—1760).