Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/074
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ihrem, sondern in der Gutsherren Namen gebrauchen und besitzen, wiewohl zu ihrem Nutzen und Verbesserung mit, als entsteht dahero eine uoininunio 8o«i6w8 zwischen Gutsherren und Meiern, dannen- hero der eine auf den anderen nicht unbillig einen Respekt hat, und der Meier die anvertraute Ländern getreulich verwahrt, .... wie auch hingegen die Gutsherren, daß sie sich ihrer Meier in befugten Sachen getreulich annehmen, ihnen rechtlich beitreten und nach Ver mögen helfen " Diese Darstellung, die allerdings die juri stische Natur des Meierrechts mißversteht, faßt um so schärfer den Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Meiergut ins Auge. Allerdings besaß der Meier im 18. Jahrhundert das Gut nicht mehr im Namen des Grundherrn, sondern kraft eines eigenen dinglichen Rechts, das er an demselben hatte. Allerdings war das Verhältnis von Grundherr und Meier keine Sozietät im Rechtsfinn, d. h. das ganze Institut war in keiner Weife nach den Grundsätzen der ge- meinrechtlichen Sozietät aufgebaut; aber der wirtschaftliche Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Gute war der Nutzen und die Verbesserung von Grundherr und Meier. Sie hatten zwar kein gemeinsames Recht, wohl aber ein gemeinsames Interesse am Meiergut.
Suchen wir nun die Wirksamkeit dieses vrivatwirtschaftlichen Zwecks des Landmirschaftsbetriebes auf dem Meiergut in dem Aufbau unseres Rechtsinstituts zu erkennen. Vor allem folgte aus dem Zweck der Wirtschaft auf dem Meiergute die für die Fähigkeit zur Ausübung des Meierrechts erforderte Tüchtigkeit, d. h. der Meier mußte die zum Landwirt erforderlichen Eigenschaften in seiner Person vereinigen. Der Grundherr hatte wegen seines Interesses au der Art des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Meiergut das Recht, einer fönst zum Besitz des Meiergutcs berechtigten, aber wirtschaftsuntüchtigen Person die Bemeiernng zu verweigern. Der Sinn der Vemeierung eines kraft besonderen Erwerbstitels, wie Kauf, Erbfolge oder Heirat, berechtigten Successors des früheren Meiers war der, daß der Grundherr damit auf sein Widerspruchsrecht wegen mangelnder persönlicher Qualifikation verzichtete. Die Frau übte daher in der Regel das ihr gebührende Meierrecht durch den Ehegatten aus, die unmündigen Kinder mußten sich durch den Interimswirt vertreten lassen. Die beiden Institute, Vermittelung der Nachfolge in das Meiergut durch Heirat und Interimswirtfchaft, erklären sich wirtschaftlich aus dem gemeinsamen Interesse des Grundherrn und der Meierfamilie an der ungestörten Fortbewirtschaftung des Gutes durch eine in ähnlicher