Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/073
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Wir untersuchen zu diesem Behuf die ökonomischen Aufgaben seines Gegenstandes und sehen, inwieweit das Recht diese Zwecke zu verwirklichen sucht. Schon oben haben wir gesehen, daß überall in Niedersachsen fast ausnahmslos die Hauptsache des Bauerngutes im Rechts- oder Wirtschaftssinn den Gegenstand des Meierverhältnisses bildete. Aus diesem Grunde und außerdem weil überall das Bestreben vorhanden war, die nicht zu Meierrecht besessenen Bestandteile des Bauerngutes im wirtschaftlichen und Rechtssinn zu Meiergut, d. h. zu meierrechtlich besessenen Stücken zu machen, können mir auch jetzt bewußt den Fehler begehen und das Bauerngut im wirtschaftlichen Sinn für den Gegenstand des Meierrechts erklären. Welches war nun die wirtschaftliche Bedeutung dieses in der Hauptsache zu Meierrecht verliehenen Bauerngutes? Die wirtschaftliche Bedeutung des Bauerngutes war eine doppelte, nämlich eine privatwirtschaftliche und eine staatswirtfchaftliche. Sehen wir uns zunächst die privatwirtfchaftliche Bedeutung des Meiergutes näher an. Der ökonomische Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Meiergut scheint durch die Definition desselben als Bauerngut gegeben. Der Bauer lebte auf und von dem Meiergut, also wird der Zweck des Meiergutes, bezw. seines Landwirtschaftsbetriebes Unterhalt der Vauernfamilie gewesen sein. Aber in diesem Schluß werden Ursache und Wirkung miteinander verwechselt. Nicht weil Bauern-familien leben wollten, gab es Bauerngüter, fondern weil es Bauerngüter gab, lebten Bauernfamilien. Daher waren die weitaus meisten zu Meierrecht verliehenen Bauerngüter größer, als die Existenzansprüche einer Bauernfamilie es erforderten. Von einer Beziehung der Existenzansprüche der Baueinfamilie zur Größe des Gutes findet sich gerade bei den Meiergütern keine Spur. Zwar befriedigten die meisten Meiergüter faktisch die Existenzansprüche einer Bauernfamilie, d. h. die Meier lebten ausschließlich von dem Ertrage ihrer Meiergüter; aber diese Ernährung der Meierfamilie war nicht der ausschließliche Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Meiergut. Der Ertrag des Gutes war zu einem grvßen Teil dazu bestimmt, an den Grundherrn abgeliefert zu werden. Daher erschien als Zweck des Landwirtschaftsbetriebes auf dem Gut ebensosehr Erzielung des dem Grundherrn geschuldeten Meierzinses wie Unterhalt der Familie des Meiers, Der schärfste Ausdruck für den wirtschaftlichen Zweck des Meiergutes findet sich in dem sogenannten Gutsherrnrecht der vier Gohen und Gerichte der Stadt Bremen: „Weiln die Meier ihre von den Gutsherren unterhabende Länderei nicht eigentlich in