Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/062
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§ 2. Eigentum und erbzinsartige Besitzrechte.
Soviel über die Form des niedersächsischen Meierrechts im 18. Jahrhundert. Aber mit dem Meierrecht sind die zu dieser Zeit in Niedersachsen vorkommenden Formen der Grundherrschaft noch nicht erschöpft. Wie schon zu Anfang dieses Kapitels hervorgehoben wurde, gab es noch verschiedene, vom Meierrecht in vieler Hinsicht abweichende Besitzrechte, die in einigen Gegenden sogar häufiger als das Meierrecht vorkamen. Diese Besitzrechte kann man, wie schon erwähnt, in zwei Gruppen teilen, nämlich freies, bezw. belastetes Eigentum und erbzinsartige Besitzrechte oder Besitzrechte, die dem Bauern nach damaliger Anschauung dominium utile verliehen.
Zu der letzteren Gruppe gehörten das Erbzinsrecht, Bauernlehn und die uralten aus der Zeit der Hörigkeit stammenden Meierdings-, Vogtdings-, Hägerdings-Besitzrechte, die wir nicht ganz genau, aber kurz, Leibeigenschaftsbesitzrechte nennen wollen.
Die erbzinsartigen Besitzrechte und das Eigentum kamen überall in Niedersachsen, besonders aber im Süden (Braunschweig-Wolfenbüttel, Hildesheim und Kalenberg), neben dem Meierrecht vor. Häufiger als das letztere fanden sich erbzinsartige Besitzrechte und Eigentum nur in Göttingen-Grubenhagen, und außerdem herrschte in den Marschen Lüneburgs, Hoya's und Bremens das Eigentum fast ausschließlich. In den übrigen Landesteilen bestand Erbzinsrecht und Eigentum nur in kleinen Bezirken an der Mehrheit oder gar an allen Bauerngütern.1
Alle diese Besitzrechte waren ursprünglich deutschrechtliche, auf lokalem Herkommen beruhende Rechtsinstitute gewesen.2
Seit der Rezeption des gemeinen Rechts hatte man Erbzinsrecht und Leibeigenschaftsbesitzrechte für Emphyteuse erklärt und deren Sätze bei ihnen zur Anwendung gebracht.3
1 Vgl. S.20, Anm.1-6 incl. und S.21, Anm.1.
2 Vgl. die Lehnbriefe bei v. Pufendorf, odz. iuriZ, Bd. IV, Nr. 80, 168, — Derselbe, lmiinaävsiÄonW iuri«, 1783, Nr. 25 und 26. — Die Erbzins- vertrage: Zeitschrift des historischen Vereins für N.S., 1861, S. 115. — Urkundenbuch des Stifts und der Stadt Hameln, 1887, Nr. 32, 62, 125, 145, 149 :c. — Urkundenbuch des historischen Vereins für N.S., Heft III (1855), Nr. 958 und 960. — Claproth, Sammlung von Abhandlungen. Gottingen 1742. Nd. I, S, 63 ff., bes. S. 184 ff.
2 Vgl. Recessus Salzthalensis d.d. 1597, § 19. — Wolfenbüttelscher Landtagsabschied d.d. 1619 bei Strube, De iure villic. Kap.II, § 3. — Ayrer, De diversitate iuris emphyteutici et iuris villaris. Göttingen. — Strube, De iure villic.. Kap.II, § 3, 4, 5, 6, Kap.III, § 13. — Gesenius, Meierrecht, Bd.II, S.130 ff., bes. S.131, Anm. — Grefe II, § 74. — Oppermann, Sammlung &c., Nr.1, 2, 3, 5. (Kalenberger und Wolfenbüttelsche Gesetze über Erbzins und Lehngüter.)