Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/018

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wohl in Preußen zwar häufig ebenfalls, aber wohl noch nicht ausnahmslos der Fall war.[1]

Der preußische rittergutsbesitzende Grundherr entwickelt sich von der Mitte des 16. Jahrhunderts an zum Gutsherrn, d.h. er verbindet die grundherrlich abhängigen Bauerndörfer wirtschaftlich und rechtlich auf das engste mit dem Rittergut, er schafft aus beiden Bestandteilen ein Herrschaftsgebiet, das von nun an nach der Hauptsache Rittergut genannt wird. Seine Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft und sonstigen Herrschaftsrechte über Bauerngüter, einzelne Bauern und Landgemeinde verschmilzt er zu einem Herrschaftsrecht höherer Ordnung, der Gutsherrschaft, welches die persönliche Freiheit der Bauern beschränkt, ihr Besitzrecht verschlechtert und sie zu Guts- oder Erbunterthanen macht. Die wirtschaftliche Ursache aber, welche dieser Verfassungsumgestaltung zu Grunde lag, war die Entwickelung des landwirtschaftlichen Großbetriebes auf dem Rittergut.

Während die Entwickelung der preußischen Grundherrschaft bis zum 18. Jahrhundert eigentlich ihren völligen Untergang als selbständige Wirtschaftsinstitution und ihr völliges Aufgehen in dem mächtigeren Wirtschaftsorganismus des Rittergutes darstellt, hat sich umgekehrt in Niedersachsen die Grundherrschaft in ihrer Bedeutung dem Rittergut gegenüber behauptet, und ihre Verfassung hat sich im allgemeinen selbständig, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rittergutes als Landwirtschaftsbetrieb ausgebildet. Wie das Rittergut in Preußen, so war hier die Grundherrschaft die mächtigere und bedeutungsvollere Wirtschaftsinstitution.

Daher beruht die ganze ländliche Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert auf der Grundherrschaft, wie die preußische auf dem Rittergut.

Das Wesen des Bauerngutes, die persönliche Stellung und die wirtschaftliche Lage der Bauern, die Stellung des Adels, die Landgemeinde, die Verwaltungsorganisation des platten Landes und die Thätigkeit des Staates in dieser Organisation beruhen entweder direkt auf der Grundherrschaft oder sind nur mit Rücksicht auf dieses wichtigste Wirtschaftsinstitut völlig verständlich.


  1. Vgl. Landtagsabschied der Lüneburgischen Landschaft, und in Specie dem Dannenbergischen Adel erteilt vom 28. April 1682 in Codex Constitutionum Luneburgensium, Kap.IX, S.9 ff.