Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/017
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [016] |
Nächste Seite>>> [018] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
freilich in ganz besonderer Weise für die Bedürfnisse des herrschaftlichen Gutes fortgebildet, enthalten. Es ist jetzt sicher, daß die preußisch-gutsherrliche Verfassung ursprünglich aus einer zwar besonders gearteten, aber wirtschaftlich der niedersächsischen durchaus gleichartigen grundherrlichen Verfassung hervorgegangen ist.
Die mittelalterliche Abhängigkeit der preußischen Bauern war wirtschaftlich deshalb eine rein grundherrliche, weil diese, wie die niedersächsischen noch im 18. Jahrhundert, nur einen Grundherrn mit Renten, nicht aber einen landwirtschaftlichen Großbetrieb mit Arbeit und Land zu versehen hatten. Daher leisteten sie fast nur Abgaben, wenig Dienste, waren wie die niedersächsischen Bauern persönlich frei und hatten ein gutes Besitzrecht an ihren Höfen.[1] Die preußisch-grundherrliche Verfassung unterschied sich nur dadurch von der niedersächsischen, daß alle grundherrlichen Berechtigungen in einem oder mehreren Dörfern sich schon am Ende des 15. Jahrhunderts in der Hand eines Rittergutsbesitzers (Grundherrn) vereinigten, die Grundherrschaft also nicht wie in Niedersachsen noch im 18. Jahrhundert einen Streubesitz bildete. Das Rittergut war ebenso wie in Niedersachsen ein privilegierter Grundbesitz; nur war es etwas umfangreicher und viel häufiger als westlich der Elbe. Wir haben also in Preußen am Ende des Mittelalters genau dieselben Verhältnisse, wie wir sie in der hannoverschen Grafschaft Dannenberg, besonders im Amt Lüchow, noch im 18. Jahrhundert finden: lückenlose Grundherrschaft des Rittergutsbesitzers in den nächstgelegenen Dörfern, persönliche Freiheit der Bauern, gutes Besitzrecht, keine glebae adscriptio, kein Gesindedienst der Bauernkinder, kurz keine Erbunterthänigkeit. Die Hauptmasse der Einkünfte des Rittergutsbesitzers besteht in grundherrlichen Gefällen; jedoch betreibt er daneben auch eine nicht unbedeutende Eigenwirtschaft mit den Frondiensten der Bauern auf seinem Rittergut. Der Unterschied zwischen den Verhältnissen der Grafschaft Dannenberg im 18. Jahrhundert und den preußischen im Mittelalter ist nur der, daß die Rittergüter in Dannenberg seltener, dafür im einzelnen etwas größer und durch einzelne wüste Bauernhufen verstärkt sind, während die preußischen zahlreicher, kleiner, in der Hauptsache nur in dem privilegierten Ritteracker bestehen. Auch hatten die Dannenbergischen Rittergutsbesitzer durchweg niedere Gerichtsbarkeit über ihre Bauern, was
- ↑ Vgl. Großmann, Über die gutsherrlich-bäuerlichen Rechtsverhältnisse in der Mark Brandenburg vom 16. bis 18. Jahrhundert. Leipzig 1890, S.10.