Der Regierungsbezirk Aachen (1850)/077

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Der Regierungsbezirk Aachen (1850)
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Ac regbez kaltenbach 1850.djvu
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oder Kaisern bestellt wurden, verminderten sich die Volksversammlungen und es entstanden Schöffen-Gerichte. Der Graf erhob die Abgaben von den Römern und die Einkünfte vom Königsgut, und derselbe führte die Franken und die Leute des Königs im Kriege an. Der Franke und sein allodiales Eigenthum[1] waren weder zu Abgaben, noch zum Dienste oder zum Kriege verpflichtet, wenn das Volk den Krieg nicht beschlossen hatte; die Gefolgleute aber, welche Königsgut in Benutzung hatten, mußten dafür Kriegs- und Felddienste leisten.

Das Christenthum wurde noch nicht von allen Franken anerkannt; in dem nördlichen Theile des Regierungsbezirks wurde dasselbe erst unter dem Schutz der Pipine, durch den h. Wilibrordus und Andere, im 7. und 8. Jahrhundert verbreitet.

Das fränkische Reich unter den Karolingern.

(679). Nach dem Tode Dagobert's von Austrasien, übte der Herzog Pipin von Heristall, Sohn des Ansegisus, bald die höchste Gewalt allein aus. Er war ein Ripuarier; seine Nachkommen, die karolingischen Könige und Kaiser, lebten nach ripuarischen Gesetzen. Er war vorzüglich in Ripuarien und im Tungrischen begütert. Diese Güter kamen zu den Königsgütern. Seine Nachkommen zeigten


  1. Allodialgut, 1. Erbgut, welches nicht durch Erwerb, sondern erb- oder eigentümlich besessen wird; 2. ein Freigut, welches Jemand ohne Lehnspflicht besitzt.