Colonat
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Colonat
Amtssprache
- Bedeutung vor 1802
- Unter Colonat versteht man vor 1802 im Fürstbistum Münster den Besitz- und dessen Nutzungsrechte im Eigentum einer Grundherrschaft, dem Obereigentum im Dominium directum. Die Begrifflichkeit des Kolonats wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf unterschiedliche die Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern überhaupt angewendet, so daß man darunter alle Arten der landwirtschaftlichen Leihe verstehen konnte, insbesondere
* die erblichen Leihe (Erbgewinnrechtes, Erbpachtrecht, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht u. a.)
Colonus und Colonat
Der Inhaber des bäuerlicher Nutzungsrechtes eines Kolonates wurde im 18. Jahrhundert zeitweilig uns lokal unterschiedlich Colon genannt. Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Erbgewinnbrief, Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im 18. Jahrhundert hierüber landesrechtlich ergangenen Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach örtlichem und partikulärem Gewohnheitsrecht.
Rechtsausprägung
Die Grundzüge des Rechtsinstituts sind im großen und ganzen überall dieselben:
- ein Obereigentum (dominium directum) der Gutsherrschaft
- ein nutzbares Eigentum des Colonen (dominium utile)
- der Colono hatte die auf dem Gute ruhenden Lasten zu tragen
- Veräußerungen ohne Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig
- Zuerwerb (Ankauf aus der Mark) verblieb beim Erbgut
- das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen
- der Colono war zu sorgfältiger Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall "abgesetzt" werden, wobei er das Erbgewinnrecht und die bei der Bestattung erbrachte Auffahrt verlor.
- ein nutzbares Eigentum des Colonen (dominium utile)
Neben dem Gewinngeld hatte der Colono beim Antritte der Erbleihe (Auffahrt) eine Abgabe (Cammergeld, Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz oder Naturalien in Form eines Hammels) an die Gutsherrschaft zu entrichten.
Durch die Verabschiedung der Gesetze zur Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in Preußen im 19. Jahrhundert konnte das volle Eigentumsrecht der Besitzer erworben werden.
Literatur
- Koken: Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats (Holzminden 1844)
- Pfeiffer, Das deutsche Meierrecht (Kassel 1848)
- Busch, Beiträge zum Meierrecht (Hildesh. 1855)
- Meyer, Das Colonatsrecht, mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwickelung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe (Lemgo 1855) Digitalisat der Universitätsbibliothek Paderborn