Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 3 (Strange)/001

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Die Herren Hurth von Schoeneck zu Ringsheim.




      Das adlige Geschlecht Hurth stammt nicht, wie Fahne behauptet, von dem Dorfe gleiches Namens bei Cöln; denn in diesem Falle würde sich dasselbe von Anfang an, von Hurth, genannt haben. Es trägt den Namen Hurth gleichsam von der Wiege an; und es schreibt sich Hurth von Schoeneck, wahrscheinlich weil es zu Schoenecken in der Eifel ein Lehen oder Allodial-Gut besass. Im fünfzehnten Jahrhundert gelangte es in den Besitz des Chur-Cölnischen Lehens Ringsheim.

      Dies Lehen besass zu Anfang des vierzehnten Jahrhunderts Ritter Reymar von Ringsheim. Von diesem erzählt die Geschichte einen ganz eigenen Fall, nämlich dass er das Schloss „ane wille des gestiftes“ dem Grafen Gerart von Jülich verkaufte. Wahrscheinlich liess er sich dazu bereden durch das Versprechen, dass er hinfort Gräflicher Vasall sein würde. Allein die Sache ging für ihn ganz schief. Der Zwiespalt, den diese Handlung zwischen Heinrich von Virnenburg Erzbischof von Cöln und dem Grafen Gerart zur Folge hatte, wurde unter Vermittelung von Schiedsfreunden im J. 1306 dahin beigelegt, dass das Schloss durch Vermählung einer Tochter des Grafen mit dem Sohne des Roprecht von Virnenburg, an diese übergehen solle, jedoch mit der Qualität eines Chur-Cölnischen Lehens („inde sal dat leyn sin des gestiftes van Kolne ewelichen“). Die zu Verlobenden waren aber noch jung von Jahren, und bevor noch ihr Ehebund geknüpft war, wurde im J. 1321 ein neuer Vertrag geschlossen, worin also stipulirt[GWR 1] ist, dass Erzbischof Heinrich dem Grafen von Virnenburg durch einen Brief beurkunde, dass er das Haus Ringsheim dem Ritter Reymar wieder zu übergeben bereit sei, falls der Graf von Jülich ihm, dem Erzbischof, gelobte, nie dahin zu trachten, dass das Haus sein Eigenthum werde, doch also, dass er, dem Grafen von Virnenburg zu Liebe, schon



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Festlegen, vereinbaren, verbindlich (vertraglich) übereinkommen; siehe Artikel Stipulation. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (06.03.2011)