Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 2 (Strange)/014

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Spende, und bestimmte ferner noch eine zu Leudesdorf fallende Rente von vier Gulden zu Behuf der Kapelle zu Loirstorff, nämlich zur Unterhaltung einer ewigen Memorie für Wilhelm von Vlatten Ritter, Elisabeth seine Gattin und für ihn Clockener selbst: welche Fundation im J. 1535 ins Werk gesetzt ward.

      Um nochmal zu Frau Adelheid von Vlatten Wittwe von Eynenberg zurückzukommen, so gab diese kurz vor ihrem Tode und einige Monate nach dem Gräflichen Spruch, nämlich auf St. Michaelstag 1466, Dreyborn mit all seinem Zubehör in Pachtung. In dem betreffenden Pachtbriefe bekennt der Anpächter Carselis von Palant Herr zu Breidenbent, dass er von Adelheid Wittwe von Eynenberg „dat Sloss ind heirlicheiden Drynborn ind Heisstart vort die guede zo Norfenych Bure Eirsem Eckersem ind Sefenych mit allen yren heirlicheiden hogerichten nutzen ind gefellen“ auf sechs Jahre, jährlichs für 318 Rheinische Gulden in Pachtung genommen habe, mit dem fernern Bemerken: „Ind ouch van dem veye myr zo Drynborn bleuen ind ouerleuert is.“ Dabei verpflichtet er sich „die vndersaissen der vurg. heirlicheiden by yren alden herkomen lantrichten ind scheffen oirdell zo laissen.“ Diese Verpachtung hat etwas Befremdendes. Mit Recht fragt man wohl, warum Adelheid ihre Güter nicht vielmehr ihrem Sohne übertrug, Hierauf weiss ich nicht befriedigend zu antworten. Es wäre möglich, dass die Herrschaft Landscron und anderweitige Verhältnisse, etwa zu Eller, ihn zu sehr in Anspruch nahmen, als dass er die Verwaltung der Dreyborner Güter hätte übernehmen können. Es wäre aber auch möglich, und es ist sogar wahrscheinlich, dass man die Verpachtung nur darum vornahm, weil sich in der Eynenbergischen Casse ein grosser Geldmangel eingestellt hatte. Aus dieser Verpachtung ersehen wir übrigens, dass Elisabeth von der Brohl an ihrer Leibrente eine Einbusse von 82 Gulden erlitt.

      Dreyborn war, wie der Lehenbrief für Werner von Vlatten zeigt, ein Mannlehen. Da nun Werners Sohn keine eheliche Mannsleibserben hinterliess, so war das Lehen eigentlich dem Lehensherrn anheimgefallen, so dass er nach Belieben darüber verfügen konnte. Indess scheint die Belehnung für den Ritter Johann von Eynenberg, die im J. 1460 erfolgte, nicht die