Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/122
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auch falls sie Rathsämter zu versehen erwählt würden, sie hierzu ebenmässig anzunehmen, sieh verbündlich gemacht haben;
Hier wider mag den Schöffen nicht vorgeworfen werden, dass in jetzig verwirrten Zeiten vom Jahr 1787 bey damaliger Raths-Umwechselung ein Schöffen von der Zunft vorbeigegangen sey: — dann bekanntlich geschahe dieses mit grossem Widerspruch, und nicht aus der Ursache, als wenn die Schöffen könnten vorbeigegangen werden sondern weil eben dieser, wovon die Frage wäre, dermalen dahier nicht mehr domiciliirt, mithin aus dieser Ursache nicht präsentabel wäre;
Hochansehnliche Kaiserl. Commission! Diese sind die von jeher bestandenen Gerechtsame des Schöffenstuhles und ihrer aus dessen Gliedern bestehenden ersten sogenannten Sternzunft, wohero denn die immerhin noch gebräuchliche und ächte Titulatur des Rathes, nämlich Bürgermeister, Schöffen und Rath bis hiehin unverruckt bestanden hat, weil aus obenangeführten ins kurze Reden die Schöffen nothwendig zum Rath gehörten, und von jeher sowohl als noch dessen gänzliche oder Mitbestandtheile waren.
Unangesehen dessen allen aber haben die zum Verbesserungs-Wesen ernannte private Männer hierauf keinen Bedacht genommen, sondern sich einfallen lassen, all und jedes nach einem Leiste zu machen, mithin (wenn sie es vermögten) dem unmittelbaren Corpori Scabinatus sowohl als ihrer Zunft alle Vorrechte, Verträg und den von Urzeiten beibehaltenen Besitzstand fast gänzlich wegzuschaffen und auf solche Weise (anstatt Missbräuche zu verbessern) die Grundlage selbst niederzureissen. Dann (wie verlautet) enthaltet der Entwurf dass das Corpus Scabinorum aus ihrem Gremio den abgestandenen Schöffen-Bürgermeister im Rath nicht beybehalten, ihre ihnen zugehörige Zunft mit allen übrigen pacificiret, sohin darin eine unendliche Zahl (wer weiss was für Leute) zugesetzt werden sollte; folglich man nur die Schöffen zu verdringen und ihre theure Vorzüge und Gerechtsame mit Füssen zu treten getrachtet habe; wo diese doch von Zeiten des ehemaligen beständigen Rathes mit ununterbrochenen verjährten Besitzstand bis auf jetzige Zeiten unverletzt übrig behalten haben, dass sie Schöffen sowohl bei ihrer Zunft vorzüglich vor anderen bei der jährlichen Raths-Umwechselung zum Rath ernennte dazu aufgenommen werden mussten.
Eine hohe Commission wird selbst ermessen, wie äusserst der Scheffenstuhl und seine vornehme Zunft (wenn solche Gedanken durchgehen sollten) gekränkt sein würde, und wie sehr es überall selbst Schuldigkeit und Amtspflichten erfordern, hierüber Schutz