Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/121
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Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band | |
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sie ihr Recht sowie es von Uralters gewesen auch ferner unverletzt bevor, aus ihrem Corpore des Scheffenstuhls sowohl einen auf ein Jahr regierenden als auch einen auf ein Jahr abgestandenen Bürgermeister im Rath zu haben, und dieses aus dem damaligen in Ansehung des Scheffenstuhles mit Kaiserl. Privilegien befestigte beständigen Rath ursprünglich erspriessendes Recht ist noch nie bestritten, vielmehr bis auf jetzige Zeiten unwidersprechlich beybewahret worden, und mag dawider die im verwichenen Jahr 1789 von dem Kaiserl. Reichs Kammer-Gericht erlassen seyn sollende — die Scheffenstuhl nie zu Gesicht gekommene provisorische Verordnung in Betreff des voti suspensivi im Rath von wegen ihres abgestandenen Bürgermeisters nicht das mindeste beschränken, angesehen diese Verordnung nur interim provisorisch inaudita parte nempe Scabinatu, inter tertios erlassen auch diesem davon nichts insinuiret, zudem darin der Beysitz dem abgestandenen Schöffenbürgermeister im Rath nicht benommen, sondern nur einstweilen das votum um die Gleichheit der Stimmen zwischen alte und neue zu beförderen, suspendirt worden ist, unverschwiegen, dass ohnehin ein Privatus, er seye Bürgermeister oder Rathsglied dem Corpori nichts vergeben mag, und auch dem Schöffenstuhl hierin sein Gerechtsame vorzubringen noch offen bleibt.
Und ebenso ist in der von den Schöffen neu angenommenen Zunft zum Stern es von Zeiten des sogenannten durch Aufruhr erpressten Gaffel-Briefs vom Jahr 1450 immerhin jedoch gehalten worden, dass die Schöffen durch ihre Schöffenwahl gleich berechtigte eigentliche Zunftsglieder waren, wenige andere zum Rath fähige aber der Ursachen hauptsächlich von ihnen als Beigekohrene in der Zunft nur darzu erwählet wurden, damit die Zahl wegen der jährlichs zum Rath präsentirten acht Zunftsglieder hiedurch konnte ersetzt werden und dabey wurde von Anlang an bis jetzund unabbrüchig beybehalten dass Ausweiss deren darüber geführten Zunfts-Protocollen vor allen ändern allzeit die Schöffen vorzüglich zum Rath präsentirt bei deren Ermangelung aber Beigekohrene zugesetzt wurden.
Wegen diesen so nothwendig zugesetzten Beigekorenen, um die auf acht bestellte Präsentation voll zu machen geschah es, dass der Stadtrath einen und anderen ihm nicht angenehmen Scheffen vorbeiging und anstatt dessen aus den präsentirten Beigekorenen zum Rathssitz herausnahm; woraus dann wichtige Streithändel entstanden, die welche bereits im Jahr 1611 dahin verglichen sind, dass den Scheffen ihr vorzügliches uraltes Recht gleichwohlen darin conservirt worden ist, dass der Rath die Schöffen inskünftig vor allen anderen von der Zunft präsentirten im Rath aufzunehmen,