Baden/Staatshandbuch 1880/022

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Baden/Staatshandbuch 1880
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einen besondern Ausschusse, als auch ohne solche erfolgen, letzeres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennten Berathung und Abstimmung. Eine vom der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzesentwurf oder Vorschlag irgend einer Art kann, wenn er nicht Finanzgegenstände betrifft, mit Verbesserungsvorschlägen an die andere Kammer zurückgegeben werden.[1]

      §§ 71, 72 und 73. (Siehe Anmerkung.[2])

      § 74. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 572, festgesetzten Fassung.) Jeder gültige Beschluß einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt worden ist, absolute Stimmenmehrheit bey vollzähliger Versammlung. Bey gleicher Stimmenzahl giebt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, daß in Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern zusammengezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.

      Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen wird unbeschadet der in § 51 der Verfassungsurkunde enthaltenen Vorschrift durch die Geschäftsordnungen geregelt.

      Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von 10, die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mitgliedern, einschließlich


  1. Artikel 70 lautete in der ursprünglichen Fassung: "Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Discussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in besondern Commissionen erörtert und darüber Vortrag erstattet worden ist.
  2. Artikel 71, 72 und 73, welche lauten:
          § 71. Die Landesherrlichen Commissarien treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Commissarien zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf kann getroffen werden, die nicht mit den Landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist.
          § 72. Die Kammern können einen zum Vortrag gebrachten Entwurf nochmals an die Commissionen zurückweisen.
          § 73. Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgend einer Art, kann, wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Verbesserungs-Vorschlägen, die in einer Commission nach § 71 erörtert worden, an die andere Kammer zurückgegeben werden."
          sind durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21 Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt vom gleichen Tage Nr. XXXVII., Seite 572, aufgehoben worden.