Baden/Staatshandbuch 1880/021

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[020]
Nächste Seite>>>
[022]
Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



der Zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.

      § 67f. Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat.

      Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat.

      § 67g. Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist.

V.

Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der

Berathungen

      § 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern, vom Großherzog in Person oder von einem von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen.

      § 69. Sämmtliche neu eintretende Mitglieder schwören bey Eröffnung des Landtags folgenden Eyd:

"Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze,
Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung,
und in der Ständeversammlung nur des
ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht
auf besondere Stände oder Classen, nach meiner
innern Ueberzeugung zu berathen: So wahr mir Gott helfe.[1]

      § 70. (nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 572 festgesetzten Fassung.) Die Annahme eines Gesetzentwurfes, sowie die Ablehnung eines landesherrlichen Gesetzesvorschlages können in jeder Kammer, sowohl nach stattgefundener Vorberathung in

  1. Nach Art. 4 des Gesetzes vom 17 Febr. 1849 Reg.-Bl. Nr. VII, Seite 76 sind die ursprünglichen Schlußworte: "und sein heiliges Evangelium" weggefallen.