Wien/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Heimatrecht und Staatsbürgerschaft

'Heimatrecht' bedeutet Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gemeinde in Österreich-Ungarn. Zunächst wegen der Zugehörigkeit zu einer Grundherrschaft bzw. des Bürgerrechts nur unterstützend (subsidiär) geltend (1754: Bettlerschub-Patent und 1804: Konskriptions-Patent), wurde das Heimatrecht durch das Provisorische Gemeindegesetz 1849 zwingend eingeführt.

Endgültig regelte das Reichsgesetz aus 1863 die Führung einer Matrikel der Mitglieder durch die Gemeinde (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen. Das Heimatrecht gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. Es konnte durch Amtsantritt, Ersitzung (nach 10 Jahren), Eheschließung und Abstammung erworben werden; durch 2-jährige Abwesenheit (Verschweigung) konnte man es verlieren.

Während aber noch 1849 im Provisorischen Heimatgesetz eine stillschweigende Ersitzung des Heimatrechtes und im Gemeindegesetz 1859 immerhin die Erwerbung eines Anspruches auf Verleihung des Heimatrechtes vorgesehen war, wurde nun nach dem Heimatgesetz 1863 das Heimatrecht ausschließlich nur mehr durch Geburt - nämlich das Heimatrecht des Vaters bzw. bei unehelichen Kindern der Mutter -, Verehelichung - nämlich das des Ehemannes -, Erlangung eines öffentlichen Amtes sowie durch freiwillige Aufnahme in den Gemeindeverband erworben.

Diejenigen Heimatrechte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heimatgesetzes nach den früheren Vorschriften bereits erworben waren, sollten nach den Vorschriften des Heimatgesetzes solange in Kraft bleiben, bis sie nach den Bestimmungen des Heimatgesetzes verlorengingen, bis also ein neues Heimatrecht erworben wurde, womit die alten, durch die faktischen Verhältnisse längst überholten heimatrechtlichen Beziehungen des Individuums bis selbst ins vorige Jahrhundert zurück” konserviert wurden.

Erst im Abschiebungsfall wurde diese fiktive Bindung zur Heimatgemeinde wieder in eine faktische rückverwandelt, und zu diesem Zweck hatten oftmals mühsame Ausforschungen des Heimatrechtes, vielfach verbunden mit jahrelangen Heimatrechtsstreitigkeiten, stattzufinden. Im Zeitraum 1880-1890 wurden je Jahr durchschnittlich 6 800 Menschen abgeschoben.

Viele Menschen versuchten nun, diesen Konsequenzen des Heimatgesetzes zu entgehen, um - insbesondere im Verarmungsfall -, nicht an einen ihnen vielleicht völlig unbekannten Ort abgeschoben zu werden. So berichtet ein Abgeordnete zum Reichsrat, daß sich in der Kanzlei eines Vereines, dessen Aufgabe es sein sollte, "sinkende Familien aufrecht zu halten”, folgende Geschichte abgespielt habe: "Eine arme Frau erscheint. Sie hat fünf uneheliche Kinder. Der Beamte macht darüber eine leise Bemerkung. Sie sagt, sie sei ein braves Weib, alle Kinder seien vom selben Vater. Man fragt, warum sie ihn nicht heirate. Sie dürfe nicht, sagt sie; er sei ein Dalmatiner. Wenn er stürbe, würde sie samt den Kindern in die Fremde abgeschoben; ohne Ehe bleibe ihnen dagegen die gute Armenversorgung von Wien”.

Ausländer konnten jederzeit, auch ohne strafrechtlichen Grund, abgeschoben werden.

Gesetzesnovelle am 1.1.1901. Das Heimatrecht konnte man nun nach 10 Jahren erhalten.

1939 wurde das Heimatrecht in Österreich aufgehoben, an seine Stelle trat nach 1945 der Nachweis der 'Staatsbürgerschaft'.

> > > Die Heimatrolle gibt es beim 'Standesamt'. In Wien zentral bei der MA61 hier.