Westfälische Frei- und Femgerichte/II
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zu beauftragen, jedenfalls weit mehr, wie einer der folgenden Kaiser.
Die Freigrafen luden die Angeklagten und sprachen ihre Urtheile unter Berufung auf den kaiserlichen Bann, den Blutbann. Sie waren aber nur Stellvertreter der von Karl dem Großen bestellten Grafen, hatten sicher keine weiter gehenden Rechte wie ihre Vorfahren, offenbar muß also der Blutbann auch schon den Grafen werliehen gewesen sein. Diese waren aber nur unter dem großen Kaiser und seinen nächsten Nachfolgern als Richter thätig. Ihnen müssen folglich die bedeutenden Rechte, welche die späteren Freigrafen ausübten, auch schon zugestanden haben. Daraus geht wieder hervor, daß sie von Karl dem Großen verliehen sind.
Weitere Ausführungen hierüber enthält insbesondere der § 44 S. 46 mit der Bemerkung dazu S. 56 unten. Beachtung verdient dabei noch, wie der Verfall der Femgerichte mit dem der von Karl dem Großen gegründeten Kaisermacht fast gleichen Schritt hält.
Uebrigens wird es kaum der Bemerkung bedürfen, daß die möglichst kurz gefaßte Schrift nur einen Ueberblick der Verfassung und des Verfahrens der Femgerichte bieten soll.