Westfälische Frei- und Femgerichte/54

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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zu Hoerde (das. IV 316) – in den Aemtern Altena, Plettenberg und Neuenrade (das. S. 1349) zu Halver (das. S. 1330). Der schon erwähnten Freistühle zu Brakel bei Dortmund und zu Iserlohn wird auch von v. Steinen B. I, S. 933 und Band IV S. 373 gedacht. – Das Vorkommen eines Freigerichtes zu Limburg bezeugt eine Urkunde in den Münst. Beit. B. III Abth. II S. 393. – Die Herrschaft Volmestein bildete eine Freigrafschaft, deren Gerichtsbarkeit sich über die Ortschaften Volmarstein, Herdicke, Hagen, Haspe u. s. w. erstreckte. (Münst. Beiträge B. III Abth. I S. 152). Erwähnt ist, daß Unna einen Freistuhl hatte. In einer Urkunde von 1462 (Usener 239) nennt sich der Richter Freigraf der freien Grafschaft zu Unna. In den zunächst an die Grafschaft Mark stoßenden Theilen des Herzogthums Westfalen bestanden Freigrafschaften zu Menden, Summern und Höllinghofen, (Zeitschrift des Westfälischen Geschichtsvereins, dritte Folge, B. 7, Heft 2 S. 251 f.), ferner zu Allendorf, Stockum (das. B. 8 S. 84 f.) – zu Balve, verbunden mit dem Gute Garbeck (das. dritte Folge B. 3 S. 132) – im Lande Bilstein, Fredeburg, das. dritte Folge B. 9 S. 68 f.

      An der Nordseite der Lippe, den zum Kreise Hamm gehörenden Gemeinden gegenüber bestand noch eine Freigrafschaft, welcher um deswillen Erwähnung geschehen muß, weil sie der Bischof von Münster dem Grafen v. d. Mark als Lehen, dieser dem Edlen von Rinkerode, später Volmestein als Afterlehen verliehen hatte und ein Freistuhl, warscheinlich der Hauptstuhl in der Nordenfeldmark von Hamm (im Bezirke des Hammschen Gerichts, Küster, dipl. Beiträge S. 136, nach Kindlinger Münst. Beitr. B. III Abth. II S. 463 by dem Hospitale buten der Muren und der Stadt to