Westfälische Frei- und Femgerichte/40
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§ 36. Was zu dem hochdeutschen Ausdruck „rothe Erde“ Veranlassung gegeben hat, läßt sich mit ziemlicher Sicherheit nachweisen. Als 1490 zu Arnsberg ein Generalkapitel versammelt war, wurde u. A. die Frage gestellt, wie dem abzuhelfen, daß die Schwaben und im Nassauischen Unschuldige durch Freigrafen und Schöffen zum Tode verurtheilt worden, dahin beantwortet: „De Greven und Scheppen waren net up roder Erdte gemaket und gingen der heimlichen Achte, die Carolus magnus vor dat Land der Sassen ingesaket, nit en ahn.“ – Dasselbe Generalkapitel erkannte als Grundsatz, das die Freischöffen nur in der heimlichen Acht (am Freistuhl) „unde nit in der Stowe“ (Stube) aufgenommen werden konnten. Offenbar beziehen sich die Worte up roder Erdte (womit der Schreiber nichts als rue Erdte hat sagen wollen) auf den Freistuhl der Malstätte, nicht auf Westfalen. Wenn auf dieses, wären sie auf alle Theile des Landes anwendbar, auch auf Stuben, und die in westfälischen Stuben aufgenommenen Schöffen hätten den an den Freistühlen vereideten, völlig gleich gestanden. Ohne dies zu bedenken hat man aus rode „roth“ und rode Erdte „Westfalen“ gemacht. Dies ist um so auffallender, da das hochdeutsche „roth“ im Plattdeutschen nicht rod, sondern raud oder rout heißt. – Uebrigens bemerkte Wigand früher schon im Archiv für die Geschichte etc. Westfalens, Heft 3, S. 126 – Hamm 1826, er vermuthe daß der Ausdruck rothe Erde für Erde überhaupt, und den Gegensatz zwischen den Gerichten, die in Häusern und Kammern und denen bezeichne, die an den alten Malstätten gehalten worden.
§ 37. Für Erde im Naturzustand ist die plattdeutsche Bezeichnung ru (rauh) eben so passend oder