Westfälische Frei- und Femgerichte/31
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Westfälische Frei- und Femgerichte | |
<<<Vorherige Seite [30] |
Nächste Seite>>> [32] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
§ 26. Die Freigerichte hatten Jahrhunderte hindurch keine geschriebenen Gesetze. Sie hielten sich an die hergebrachten Rechte, Gewohnheiten und Einrichtungen. Leicht erklärlich daher, daß sie im Verfahren und Urtheilsprechen nicht immer übereinstimmten. Um dem Uebelstande abzuhelfen, wurden im 15. und 16. Jahrhundert auf Anordnung der Kaiser durch die Erzbischöfe von Köln einigemal Stuhlherren, Freigrafen und Freischöffen zu Versammlungen an den Freistühlen zu Dortmund und Arnsberg berufen. Die Versammlungen, Generalkapitel genannt, einigten sich über die beim Verfahren in Kriminalsachen, bei Aufnahme der Schöffen u. s. w. zu beachtende Regeln und stellten solche in Schriften zusammen, welche die Benennung „Reformationen“ erhielten und sämmtlichen Freistühlen zur Beachtung mitgetheilt wurden. Die Werke von Wigand und Usener enthalten Einige von 1436, 1438 und 1490. Hervorzuheben ist, daß das Generalkapitel von 1436/38 die Verbrechen aufzählte, welche von den Freigerichten zu verfolgen sind und wieder die gegen die christliche Religion und Kirche an die Spitze stellte, sogar den Freigrafen aufgab, über die bei ihnen angebrachten Klagen und die aufgenommenen Schöffen ein Register zu führen und endlich bestimmte, wie ein Sträfling (Herumstreicher, Vagabund) zu laden sei. Einen solchen solle man an einen Ort des Landes, Osten, Süden, Westen und Norden an den Kreuzungen laden (wohl durch Aushängen der Ladungen). Wenn der Ueberbringer einer Ladung aus Besorgniß (vor Angriff) nicht dahin zu gehen sich getraue, wo die Ladung geschehen müsse, sei ihm gestattet, das Geschäft zur Nachtzeit auszurichten. Sie hätten sich dann an die Stadt oder das Schloß etc. zu begeben, worin der