Westfälische Frei- und Femgerichte/23
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aus; die Wette bestand, lag eine Femwroge vor, in der Todesstrafe, und solche wurde der Regel nach sofort vollzogen. (Ein Beispiel Kindlinger, münst. Beiträge Bd. I. S. 414). Daß aber auch Ausnahmen stattfanden, wird sich aus Folgendem ergeben.
c. Wenn der Verklagte läugnete, wurden Beweise gefordert. Als Beweismittel galten: Eid, Zeugen, Urkunden und Gottesurtheil. Wollte der Verklagte seine Unschuld durch Ablegung eines Reinigungseides darthun, so mußte er Eideshelfer stellen die ihn kannten, und zwar eine Zahl, die für genügend erachtet wurde. Die Eideshelfer schworen nicht, daß das, was der Verklagte betheuert, wahr sei, sondern nur, daß sie es für wahr hielten. Diese Eidesableistung hatte die Freisprechung des Verklagten zur Folge; eines Erkenntnisses darüber bedurfte es nicht, – das Verfahren wurde eingestellt und damit war die Sache zu Ende. Der Kläger beruhigte sich aber nicht immer dabei, daß der Verklagte sich auf diese Art von der Anklage reinigte. Hatte z. B. der Kläger die Richtigkeit seiner Klage mit 6, der Verklagte seien Unschuld mit 14 Eideshelfern beschworen, so konnte der Kläger ihn noch durch einen Eid mit 21 Eideshelfern widerlegen. Der Verklagte konnte jedoch bei Ableistung des Reinigungseides gleich 21 Helfer stellen; er galt dann unbedingt als unschuldig. (Usener a. a. O. S. 57). Unwissende (Nichtschöffen) konnten sich durch den Eid nicht reinigen (das. S. 56) – daß der Beweis durch eigentliche Zeugen statthaft war, ist unzweifelhaft, doch nicht ermittelt, in welcher Art er stattfand. (Das. 58). – Die Gottesurtheile betreffend sagt Wigand a. a. O. S. 463: „Daß sie zuweilen angewendet wurden, zeigen uns noch spätere Spuren und namentlich der Sachsenspiegel.“[GWR 1] Daß sie bei Gerichten, die dasselbe Verfahren
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
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