Westfälische Frei- und Femgerichte/18

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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von einem Freischöffen, so trat derselbe an einem Gerichtstage vor und hielt gewöhnlich (streng vorgeschrieben schein es nicht gewesen zu sein) ein mit grünem Laub umwundenes Kreuz in der rechten Hand, – nach einem alten Rechtsbuche der Feme „mit gefaltenen Händen, mit einem groenen Cruce und myt tween wyten hantschen (weißen Handschuhen) und mit eynem Konynges Gulden[GWR 1] (Troß a. a. O. S. 42.) Nachdem ihm das Wort vergönnt worden, trug er die Klage vor, deren Richtigkeit er gleich durch Zeugen zu beweisen oder eidlich zu erhärten hatte. Hierauf stellte der Freigraf an die versammelten Schöffen die Frage, ob die Sache „vemwroglich“ (mitunter steht vymwroglich, Wigand a. a. O. S. 229 f.), d. h. ob das Gericht darin kompetent sei. Mitunter ging man auch wohl über diese Frage hinweg. Die Freigrafen und ihre Schreiber erlaubten sich sogar in einzelnen Fällen Klagen anzunehmen, ohne daß diese Förmlichkeiten beachtet wurden. (Usener a. a. O. S. 37 und 46). Wurde die Femwroge bejaht, oder war der Richter geneigt, die Sache an das Gericht zu ziehen, so erließ er die LadungVerbodung“ genannt, an den Verklagten. Diese enthielt den Inhalt der Klage und die Aufforderung an den Verklagten, sich in einem bestimmten Termin zur Verantwortung zu gestellen mit einer Verwarnung, gewöhnlich des Inhalts: „so du solx (solches) nicht dedest … mochte ich oder eyn ander Vrygreve nochtans Ordel over dy goen laten, dat dy alsdann swerliken und unerlichen overkommen wolde. Du komes also oder du komes nicht, dat Gerichte wird gelicke wyse (gleichwohl) synen gewönliken Vortgang gewyenen. Hier umme moes du jo denken, was dy nodig to



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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