Westfälische Frei- und Femgerichte/16
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verschaffen, war weit häufiger, als der bei einem höheren Richter Reformation des Erkenntnisses zu suchen. Es wurde daher beinahe allgemeiner, bei den Freigerichten aber vorzugsweise aufgestellter Grundsatz, daß man sich an sie wenden dürfe, wenn der ordentliche Richter des Beklagten zu Recht nicht mächtig sei. Dieser Grundsatz wurde gesetzlich etc.“
Hiernach galten die Freigerichte in ganz Deutschland für kompetent, wenn Kläger sich an sie wendeten und nachwiesen, daß der ordentliche Richter der Angeklagten ihnen nicht zu Recht verhelfen könne oder wolle. Sie müssen aber auch ohne nachgewiesene Rechtsverweigerung Klagen gegen Personen außerhalb ihrer Bezirke angenommen haben, da Länder und Städte das jus de non evocando (§ 25 unten) häufig mit dem Zusatz erhielten, „es sei denn, daß die gewöhnlichen Richter dem Kläger das Recht weigerten,“ ein Zusatz, der sonst überflüssig gewesen sein würde.
Uebrigens standen nicht sämmtliche Bewohner eines Bezirkes, oder des deutschen Reiches unter der Gerichtsbarkeit der Freigerichte, sondern nur die Freien männlichen Geschlechts vom 14. bis 70. Lebensjahre. Frauen und Unmündige konnten nicht vor einen Freistuhl geladen werden, nach Usener a. a. O. S. 26 auch nicht Uneheliche, nach S. 31 das. eben so wenig Unwissende (Nichtschöffen), die außerhalb Westfalen wohnten. Ferner hatten die Gerichte keine Gerichtsbarkeit über geweihte Geistliche, sofern sie Nichtschöffen waren, auch nicht über Heiden9) und Juden. Hinsichtlich der Letzteren fand später die Ausnahme Statt, daß Diejenigen, welche auf gestohlene Kirchengeräthe Geld geliehen, oder solche angekauft, nach Femgerichtsrecht bestraft werden sollten. Ein altes Rechtsbuch, (Wigand a. a. O. S. 351) schloß